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2. Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie verpachtet
sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des ortsüblichen Wertes
vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpachtungen und Selbst-
bewirtschaftung nach dem Durchschnitte des Ertrags der letzten sechs Wirt-
schaftsjahre in Ansatz zu bringen.
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen werden
nach dem sechsjährigen Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Marktorts berechnet,
Holzbezüge nach der Forsttarxe des nächsten Königlichen Forstreviers.
Stolgebühren und Akzidenzien werden nach dem sechsjährigen Durchschnitte
berechnet.
Wo die vorstehend erwähnten Einzelbeträge nicht mit Sicherbeit zu ermitteln
sind, ist der Durchschnittsbetrag durch Schätzung festzustellen.
827.
Bei der Berechnung des Stelleneinkommens bleiben außer Ansatz:
1. die Dienstwohnung nebst Hausgarten sowie die an ihrer Stelle gewährte
Mietsentschädigung;
2. Nebeneinnahmen für geistliche Bedienung der Korrektions · Irren-, Kranken ·«
und ähnlichen Anstalten, für die Militärseelsorge sowie für Lehrtätigkeit
an Unterrichtsanstalten;
3. das Einkommen aus vorübergehender gleichzeitiger Verwaltung einer anderen
Pfarrstelle;
4. freiwillige Gaben.
g 28.
Von dem Stelleneinkommen sind abzusetzen:
1. die aus demselben auf Grund spezieller rechtlicher Verpflichtung dauernd
zu leistenden Zahlungen, insbesondere die Abgaben und Lasten, welche
auf den zur Stelle gehörigen Grundstücken ruhen;
2. die bei Erhebung der Stelleneinkünfte unvermeidlichen Kosten und Verluste;
3. die Fuhrkosten der Geistlichen zu Gottesdiensten und anderen Amts-
handlungen, soweit sie bisher aus dem Stelleneinkommen zu bestreiten
waren.
g 29.
Die bei Beginn der Versicherung im Amte befindlichen Inhaber derjenigen
Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse zu versichern sind, hat die Alterszulage-
kasse für die Verluste schadlos zu halten, welche ihnen in ihrem Einkommen da-
durch erwachsen, daß die Einkünfte der Pfarrstelle auf die Kirchengemeinde übergehen.
Für die Berechnung des Einkommens und die Höhe der hiernach zu bemessenden
Entschädigung sind die Bestimmungen der §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe entscheidend,
daß vorübergehende Belastungen der Stellen vom Zeitpunkte des Wegfalls in Betracht
kommen.