Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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10. 
Wird eine Pfarrstelle, deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder 
üahnlichen Einrichtungen besoldet wird, zur Versicherung zugelassen (§ 19 der Satzungen), 
so hat die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von 
einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser jedem Stelleninhaber neben 
dem Grundgehalt als Zuschuß (§§ 3) 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren, um 
welche die bisher im Regulativ oder in der ähnlichen Einrichtung zugesicherten Be- 
züge die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satzungen sich ergebenden Gehalts- 
stufen übersteigen. 
Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von 
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem 
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem Kirchen- 
gesetz und den Satzungen zustehen würden. 
11. 
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift im 
§ 22 der Satzungen das Grundgehalt und die Juschüsse (§§ 2, 3 und 4) sowie die 
Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (§§ 5, 6 und 7) zu gewähren. 
Hingegen hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen vor. 
behaltlich der Bestimmungen der §§ 12 und 21 auf. Die Verwaltung des Stellen- 
vermögens steht der Kirchengemeinde zu. 
Der Kirchenvorstand hat über das in eine besondere farrkasse fließende 
Stelleneinkommen eine gesonderte Rechnung zu führen. 
Aus der Pfarrkasse sind nach Entrichtung der auf dem Stellenvermögen 
ruhenden Abgaben und Lasten die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse 
und die Juschüsse zu bestreiten. 
Die Aufbringung der hiernach nicht gedeckten Mittel erfolgt, unbeschadet einer 
nach § 14 begründeten Verpflichtung, durch Jahlung der Kirchenkasse, soweit diese 
dazu ausreicht, und, vorausgesetzt, daß nicht im Falle der Unzulänglichkeit Dritte ganz 
oder teilweise für sie einzutreten haben, sonst durch Leistungen der Kirchengemeinde 
(vgl. jedoch § 16 dieses Gesetzes). 
Ein bei der Pfarrkasse erzielter Uberschuß ist, soweit er nicht zur Ansammlung 
eines zur eventuellen Deckung jener Leistungen bestimmten Reservefonds erforderlich 
ist, der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des Dfarrdienstes in der 
Gemeinde zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienstwohnung, 
besonders zu Reparaturen, oder zur Mietsentschädigung ist mit Genehmigung des 
Konsistoriums zulässig. 
Die für den Fall des Bestehens eines Patronatsverhältnisses im § 35 der 
Kirchenvorstands- und Synodalordnung vom 9. Oktober 1864 und im § 23 des 
Kirchenvorstandsgesetzes vom 14. Oktober 1848 gegebenen Vorschriften bleiben unberührt 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 21
	        
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