Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8 22. 
In den Fällen der 883, 4, 5, 7, 8, 11 letzter Absatz, 13 und 19 steht den 
Beteiligten gegen die Entscheidung des Konsistoriums eine binnen vier Wochen nach 
Zustellung der betreffenden Verfügung des Konsistoriums zu erhebende Beschwerde an 
das Landeskonsistorium zu, welches endgültig entscheidet. 
g 23. 
Die auf Grund des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das Dienst— 
einkommen der Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
(Gesetzsamml. S. 243) errichtete Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bleibt 
mit den aus den anliegenden Satzungen sich ergebenden Maßgaben bestehen. Im 
übrigen wird das genannte Kirchengesetz vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 17, 
20 und 21 aufgehoben. 
§24. 
Die im § 28 des Kirchengesetzes vom 2. Juli 1898, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Hannover, 
(Gesetzsamml. S. 243) beziehungsweise in dem Kirchengesetze vom 21. Mai 1906 
(Gesetzsamml. S. 181) enthaltenen Bestimmungen werden durch die Vorschrift er- 
setzt, daß 
1. in Städten und anderen Ortschaften, deren ortsanwesende Bevölkerung 
nach der jeweilig letzten allgemeinen Volkszählung mehr als 10 000 Seelen 
beträgt, auf BParrstellen von 6 000 Mark Jahresertrag oder darüber nur 
solche Geistliche und Kandidaten, welche das 35. Lebensjahr, 
2. im übrigen auf Pfarrstellen von 6 000 Mark Jahresertrag oder darüber 
nur solche, welche das 45. Lebensjahr, 
3. auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 5 400 Mark nur solche, 
welche das 42. Lebensjahr, 
4. auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 5100 Mark nur solche, 
welche das 39. Lebensjahr, 
5. auf Pfarrstellen mit einem Grundgehalte von 4 800 Mark nur solche, 
welche das 36. Lebensjahr 
zurückgelegt haben, gewählt werden dürfen. 
Wenn jedoch bei Pfarrstellen in Ortschaften, deren ortsanwesende Bevölkerung 
nicht mehr als 10 000 Seelen beträgt, durch eine Stellenabgabe der Jahresertrag 
der Pfarrstelle zeitweilig unter 6 000 Mark sinkt, so finden anstatt der Nr. 2 die 
Nr. 3, 4 und 5 dieses Paragraphen sinngemäße Anwendung. 
Das Landeskonsistorium kann mit ZJustimmung des ständigen Ausschusses der 
Landessynode die vorstehenden Beschränkungen in einzelnen Fällen insoweit ermäßigen, 
als es für erforderlich erachtet, um den Gemeinden ein wirksames Pfarrwahlrecht 
zu erhalten.
	        
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