Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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ß 23. 
Die Kirchengemeinden haben Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alters. 
zulagekasse zu entrichten, dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt: 
in Klass .......... .. . ... 1500 Mark, 
--Il................. 1200 „ 
III. . . . . . . . . . . . . . . . . 900 
IV... . . . .. .... .. . .. 600 
vVv bbis IK ji .. . 300 
*i 4. 
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen 
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. 
"5. 
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 6000 Mark 
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Beteiligten 
unabhängig sind, unter den Betrag von 6 000 Mark sinkt, ist der Vorstand er- 
mächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. Ein Aus- 
scheiden einer zur Versicherung zugelassenen Pfarrstelle ist nicht zulässig. 
8 26. 
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze maßgebend: 
Zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen, 
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während der 
Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern aufkommenden 
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen Dritten gewährten 
Juschüsse. 
2. Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie verpachtet 
sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des ortsüblichen Wertes 
vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpachtungen und Selbst- 
bewirtschaftung nach dem Durchschnitte des Ertrags der letzten sechs Wirt. 
schaftsjahre in Ansatz zu bringen. 
Naturalbezüge an Getreide sowie sonstigen Früchten und Erzeugnissen 
werden nach dem sechsjährigen Durchschnitte der Marktpreise des nächsten 
Marktorts berechnet, Holzbezüge nach der Forsttaxe des nächsten König- 
lichen Forstreviers.
	        
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