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Aulage Zc.
Pfarrbesoldungsgesetz
für
die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz Schleswig-Holstein.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig. Holstein, für diese Kirche, was folgt:
5 1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte der evangelisch -lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig Holstein fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der
Alterszulagekasse für evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen,
welches besteht:
a) in einem Grundgehalte;
b) in Alterszulagen;
c) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
Das Recht des für ein Pfarramt ernannten Geistlichen auf das aus dem-
selben fließende Diensteinkommen beginnt mit dem Tage, mit welchem er die Ver-
waltung der Stelle übernimmt. Ist der Ernannte bisher Inhaber einer anderen
Pfarrstelle der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz SchleswigHolstein gewesen,
so hört sein Recht auf das Diensteinkommen aus dieser Stelle erst mit dem nämlichen
Tage auf.
Auf Hilfsgeistlichenstellen, auch wenn sie dauernd errichtet sind, findet dieses
Gesetz keine Anwendung.
8 2.
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im voraus zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse 1I oder II, auf 2400 Mark,
Iim l 3000 ,
IV 3600
V 4200
V 4500
vn 4800g,
V lll - 5100
" · IX 6 5400