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83.
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zu
schüsse auf Zeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
84.
Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses (§ 95 der
Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 4. November 1876) nach Anhörung der
Kirchengemeinde und des Propstei-(Kreis.) Synodalausschusses anordnen, daß ein Zu-
schuß bis zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf
Jeit zu gewähren ist.
5.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den ört-
lichen Verhältnissen entsprechen.
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen, ist als Jubehör
der Oienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgehalt
bereitzustellen.
86.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konsistoriums statt der Dienst—
wohnung eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden, welche in viertel—
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist.
87.
Über die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in
welchem Umfang ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt die Kirchengemeinde.
Der Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt
kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung des
Propstei- (Kreis-) Synodalausschusses.
88.
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
89.
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei den
bestehenden Vorschriften sein Bewenden. Wenn und insoweit jedoch die Unterhaltung
der Dienstwohnung und die Aufbringung, Verzinsung und Amortisation einer Ein-
lösungssumme beziehungsweise Garantiesumme für dieselbe nach dem bisherigen Rechte
dem Pfarrinhaber oblag, gelten diese Leistungen als auf dem Stellenvermögen
ruhende Lasten im Sinne des § 11 Abs. 2. ZJur Bildung eines Fonds behufs
Unterhaltung des Pfarrhauses sowie zur Tilgung der Einlösungs= beziehungsweise
Garantiesumme darf das Pfarrvermögen in diesen Fällen dauernd verwendet werden.