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Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten Geistliche, welche dem
Geltungsbereiche des genannten Kirchengesetzes vom 21. März 1892 angehören, diesem
sich bisher aber noch nicht unterstellt haben, demselben kraft Gesetzes unterworfen.
Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 finden nur Anwendung auf die
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Pfarrstellen.
Das Konsistorium ist berechtigt, in denjenigen Fällen, in denen Gnadenzeit-
berechtigte nicht vorhanden sind, die Gnadenzeitsbezüge ganz oder teilweise bis spätestens
zum Ablaufe des Sterbevierteljahrs den Erben des Geistlichen zuzusprechen.
819.
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft-
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke der
Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt.
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen-
inhabers und des Propstei= (Kreis.) Synodalausschusses.
g 20.
Soweit die bisher nach den §§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst-
einkommen der Geistlichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-
Holstein, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 77) bereits bewilligten
Juschüsse zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des
Geistlichen die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden
Gehaltssätze übersteigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung
dieser Zuschüsse besonderer Beschlußfassung.
8 21.
Ein Vorbehalt oder eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen,
welche auf Grund des § 13 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, vom
2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 77) erfolgt ist, bleibt unberührt.
Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen.
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach
§ 25 des obengenannten Kirchengesetzes.
522.
Oie auf Grund des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geist-
lichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Schleswig. Holstein, vom 2. Juli
1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 77) errichtete Alterszulagekasse für evangelische