Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten Geistliche, welche dem 
Geltungsbereiche des genannten Kirchengesetzes vom 21. März 1892 angehören, diesem 
sich bisher aber noch nicht unterstellt haben, demselben kraft Gesetzes unterworfen. 
Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 3 finden nur Anwendung auf die 
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Pfarrstellen. 
Das Konsistorium ist berechtigt, in denjenigen Fällen, in denen Gnadenzeit- 
berechtigte nicht vorhanden sind, die Gnadenzeitsbezüge ganz oder teilweise bis spätestens 
zum Ablaufe des Sterbevierteljahrs den Erben des Geistlichen zuzusprechen. 
819. 
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft- 
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke der 
Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt. 
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen- 
inhabers und des Propstei= (Kreis.) Synodalausschusses. 
g 20. 
Soweit die bisher nach den §§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Schleswig- 
Holstein, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 77) bereits bewilligten 
Juschüsse zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des 
Geistlichen die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden 
Gehaltssätze übersteigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung 
dieser Zuschüsse besonderer Beschlußfassung. 
8 21. 
Ein Vorbehalt oder eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen, 
welche auf Grund des § 13 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der 
Geistlichen der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz Schleswig-Holstein, vom 
2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 77) erfolgt ist, bleibt unberührt. 
Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen. 
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen 
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach 
§ 25 des obengenannten Kirchengesetzes. 
522. 
Oie auf Grund des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geist- 
lichen der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz Schleswig. Holstein, vom 2. Juli 
1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 77) errichtete Alterszulagekasse für evangelische
	        
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