Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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86. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes alljähr. 
lich mindestens einmal versammelt, wählt aus seinen Mitgliedern seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der 
erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden entscheidet. 
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen 
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1. über Feststellung des Etats und der Beiträge der Landeskirchen, soweit 
diese die Beträge der §§ 11 und 12 Abs. 2 übersteigen, sowie über die 
Abnahme der Rechnungen; 
über Herabsetzung der in den §s 11 und 12 Abs. 2 vorgeschriebenen 
Beträge; 
3. über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und 
Abkürzung der Steigerungsperioden; 
4. über Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden zu ent- 
richtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Beiträge nach den 
Versicherungsklassen anderweit abzustufen; 
5. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen. 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen; 
über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds; 
Ü1ber wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, welche 
ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des 
Ausschusses angeregt werden. 
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87. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwaltungs- 
ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der Rech- 
nungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Justimmung des Vorstandes. 
88. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter 
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde aus- 
zustellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzu- 
legen ist. 
§ 9. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich ander- 
weiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
	        
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