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g 22.
Die Alterszulagekasse zahlt ferner den Kirchengemeinden für jede in Klasse 1
versicherte Pfarrstelle einen jährlichen Beitrag zum Grundgehalt in Höhe von
600 Mark in vierteljährlichen Vorausraten.
g 23.
Die Kirchengemeinden haben Alterszulagekassenbeiträge jährlich an die Alters-
zulagekasse zu entrichten dergestalt, daß der Jahresbeitrag beträgt:
in Klase llIlll 1500 Mark,
--ll......................... 1 200 „
III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 900
--lV......................... 600-,
--VbisIXje................. 300
8 24.
Der Vorstand der Alterszulagekasse entscheidet endgültig, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen.
8 25.
Falls das Stelleneinkommen einer Pfarrstelle, welches sich auf 6 000 Mark
oder darüber belief, durch Ereignisse, welche von der Entschließung der Beteiligten
unabhängig sind, unter den Betrag von 6 000 Mark sinkt, ist der Vorstand er-
mächtigt, auf Antrag der Kirchengemeinde die Versicherung zuzulassen. Ein Aus-
scheiden einer zur Versicherung zugelassenen Pfarrstelle ist nicht zulässig.
g 26.
Für die Ermittelung des Stelleneinkommens sind folgende Grundsätze maß—
gebend:
. Zum Stelleneinkommen sind alle Einnahmen und Nutzungen zu rechnen,
welche dem Geistlichen in Rücksicht auf sein kirchliches Amt während der
Amtsdauer zufließen, einschließlich der aus Kirchensteuern aufkommenden
Beträge und der aus der Kirchenkasse oder von sonstigen Dritten gewährten
Zuschüsf-
Der Ertrag der zur Stelle gehörigen Grundstücke ist, wenn sie verpachtet
sind, nach dem laufenden Pachtzins mit Einschluß des ortsüblichen Wertes.
vertragsmäßiger Nebenleistungen, bei kürzeren Verpachtungen und Selbst-
bewirtschaftung nach dem Durchschnitte des Ertrags der letzten sechs Wirt-
schaftsjahre in Ansatz zu bringen.
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