Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

164 — 
810. 
Wird eine Pfarrstelle, deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder 
ähnlichen Einrichtungen besoldet wird, zur Versicherung zugelassen (§ 19 der Satzungen), 
so hat die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von 
einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser jedem Stelleninhaber neben 
dem Grundgehalt als Juschuß (§§T 3, 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren, um 
welche die bisher im Regulativ oder in der ähnlichen Einrichtung zugesicherten Be- 
züge die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satzungen sich ergebenden Gehalts- 
stufen übersteigen. 
Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von 
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem 
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem Kirchen- 
gesetz und den Satzungen zustehen würden. 
5s 11. 
Vom Tage des Inkrafttretens biese Kirchengesetzes an hört der Nießbrauch 
des Stelleninhabers am Stellenvermögen, soweit er noch besteht, unbeschadet der Be- 
stimmungen des § 5 auf. Verwaltung und Vertretung des Stellenvermögens gehen 
auf die Kirchengemeinde über. 
Aus den Erträgen des Stellenvermögens sind nach Entrichtung der darauf 
ruhenden Abgaben und Lasten, vorbehaltlich der Vorschrift im § 22 der Satzungen, 
die Grundgehälter (§ 2), die Zuschüsse (§§ 3, 4) und die Beiträge zur Alterszulage- 
kasse zu bestreiten. Der Überschuß ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum 
Besten des Pfarramts zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienst- 
wohnung oder zur Mietsentschädigung ist mit Genehmigung des Konsistoriums in 
Ausnahmefällen zulässig. 
Reichen die Erträge des Stellenvermögens zur Bestreitung der bezeichneten 
Ausgaben nicht aus, so hat die Kirchengemeinde das Fehlende aufzubringen. Ju 
diesen Leistungen kann ihr nach Maßgabe des § 16 eine Beihilfe gewährt werden. 
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das 
Verhältnis, in welchem sie zu den nach diesem Kirchengesetz ihnen obliegenden 
Leistungen beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechts- 
gültiger Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Dihzesansynodal- 
vorstandes. 
8 12. 
Dem Stelleninhaber steht die Befugnis zu, die der Pfarrstelle gebührenden 
Naturalgefälle, desgleichen die Stolgebühren und die zur Stelle gehörigen Dienst— 
gebäude über den Umfang des Bedarfs für seine Dienstwohnung hinaus ganz oder 
teilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe einzelne Pfarrgrundstücke in eigene
	        
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