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Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfnis ergibt, zur Be-
schaffung der notwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer
kirchlicher Versorgung der Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirtschaften.
Der gegenwärtige Inhaber einer erst durch dieses Kirchengesetz versicherungs-
pflichtig gewordenen Pfarrstelle ist berechtigt, die bisher von ihm selbst bewirtschafteten
Grundstücke für die Dauer seiner Amtsführung selbst zu übernehmen.
Der Übernahmepreis bestimmt sich bei den Stolgebühren nach dem sechsjährigen
Durchschnitt oder nach einer anzustellenden Schätzung, im übrigen nach dem ört-
lichen Werte.
Über die Voraussetzungen der Ubernahme, die Höhe des Ubernahmepreises und
die Zahlungsbedingungen entscheidet nach Anhörung der Beteiligten und des Diözesan-
synodalvorstandes das Konsistorium.
8 13.
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung zwischen dem
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß,
wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des Dihözesansynodalvorstandes
das Konsistorium endgültig entscheidet.
§ 14.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen.
g 15.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf
6 000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes. Bei
einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark hat die
Kirchengemeinde eine Besoldung von 6 000 Mark zu gewähren) sofern die Stelle
nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (§ 25 der Satzungen).
Im letzteren Falle finden die Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle
Anwendung.
S 16.
Behufs Gewährung von Beihilfen an solche Kirchengemeinden, welche zur Auf-
bringung der Grundgehälter, Juschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für bei der
Alterszulagekasse versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der von
dem Konsistorium zu verwaltende Juschußfonds, in welchen die vom Staate für
diesen Zweck gewährte Summe sließt. Eine Verwendung des Zuschußfonds bei der
Errichtung neuer Pfarrstellen hat nicht stattzufinden.
Gesetzsammlung 1900. (Nr. 10952.) 28