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Beihilfen zu den Zuschüssen (F8 3, 4) dürfen aus dem Zuschußfonds nur dann
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Zuschüsse erfolgt ist,
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die
einzelne zu diesem Zwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich
nicht übersteigen.
Über die Gewährung der Beihilfen beschließt das Konsistorium unter Mit.
wirkung des Gesamtsynodalausschusses.
817.
Behufs Gewährung von Beihilfen an leistungsunfähige Kirchengemeinden, welche
zur Aufbringung der Grundgehälter, Zuschüsse, Mietsentschädigungen und Alters-
zulagekassenbeiträge für neu zu gründende Pfarrstellen und behufs Besoldung von
Hilfspfarrern Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der durch § 22 des Kirchen-
gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Kirchen-
gemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl.
S. 39) gebildete landeskirchliche Hilfsfonds.
Aus diesem Fonds, für welchen vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
an eine jährliche Umlage von 1½ Prozent der für die Mitglieder der evangelischen
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel veranlagten Einkommensteuer er-
hoben wird, werden auch die im § 11 der Satzungen bezeichneten JZahlungen geleistet.
Der Erhebung ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung des voraufgegangenen
Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
Die für die übrigen ZSahlungen der Landeskirche an die Alterszulagekasse
(§§ 12, 13 der Satzungen) erforderlichen Mittel sind aus der Gesamtsynodalkasse zu
bestreiten. Die Höhe der hierzu notwendigen landeskirchlichen Umlagen setzt das
Konsistorium fest.
8 18.
Bis zum Erlaß eines anderweitigen Kirchengesetzes erhalten im Falle des Todes
eines Geistlichen, dessen Pfarrstelle den Vorschriften dieses Kirchengesetzes unterliegt,
die in der Sterbe- und Gnadenzeit Bezugsberechtigten vorbehaltlich ihres Anspruchs
auf Fortgewährung der Dienstwohnung oder der Mietsentschädigung die nach Maß-
gabe dieses Kirchengesetzes und der §§ 29, 31 Abs. 2 der Satzungen zu zahlenden
Beträge an Grundgehalt, Juschüssen, Alterszulagen und Entschädigungen während
des Sterbemonats und weiterer sechs Monate. In der Diözese Grafschaft Schaum-
burg erstreckt sich das Bezugsrecht auf den Sterbemonat und sieben weitere Monate.
Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Bezugsberechtigten
bis zum Ablaufe der Sterbe= und Gnadenzeit in die Rechte und Pflichten des Stellen-
inbabers ein.
Wem die nach Abs. 1 zu gewährenden Beträge auszuzablen oder die Dienst.
wobnung zu überlassen ist, bestimmt das Konsistorium.