Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Falls in der Sterbe- und Gnadenzeit Bezugsberechtigte nicht vorhanden sind, 
kann das Konsistorium auch unversorgten, zum Hausstande gehörenden Familienan- 
gehörigen des Pfarrers die Bezüge nach Abs. 1 gewähren. 
*u19. 
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft- 
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Zwecke der 
Versicherung durch Beschluß des Presbyteriums ermittelt. 
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen- 
inhabers und des Diözesansynodalvorstandes. 
8 20. 
Soweit die bisher nach den §§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorial= 
bezirkes Cassel, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl. S. 39) bereits bewilligten Zu- 
schüsse zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geist- 
lichen die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden 
Gehaltssätze übersteigen) bleiben sie bestehen. 
Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung dieser Zuschüsse besonderer Be- 
schlußfassung. 
821. 
Eine übernahme der zur Pfarrstelle gehörigen Dienstgebäude oder Grundstücke 
oder ihrer Naturalgefälle oder Stolgebühren, welche auf Grund des § 13 des Kirchen- 
gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geistlichen der evangelischen Kirchen- 
gemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl. 
S. 39) erfolgt ist, bleibt unberührt. 
Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen 
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach 
§24 des obengenannten Kirchengesetzes. 
22. 
d 
Die auf Grund des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geist- 
lichen der evangelischen Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, vom 
2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl. 39) errichtete Alterszulagekasse für evangelische 
Geistliche bleibt mit den sich aus tten anliegenden Satzungen ergebenden Maßgaben 
bestehen. Im übrigen wird das genannte Kirchengesetz vorbehaltlich der Bestimmungen 
der §§ 20, 21 aufgehoben. 
28“
	        
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