Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 176 — 
Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 21 
Abs. 2 Anwendung. 
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesamtdienst- 
einkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums Mit- 
teilung zu machen. 
Auf Stellen der im &# 19 bezeichneten Art finden die vorstehenden Vorschriften 
keine Anwendung. 
9 30. 
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur Zeit 
bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds maßgebenden Grundsätze 
so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vorgeschriebenen Wege 
eine Abänderung erfolgt. 
9 31. 
Die vor Inkrafttreten dieser Satzungen erfolgten Versicherungen bleiben mit 
der Maßgabe bestehen, daß auf sie fortan ausschließlich die Vorschriften dieser Satzungen 
Anwendung finden. Für die Klasse, in welcher die Versicherung fortgesetzt wird, be- 
wendet es bei den bisherigen Festsetzungen. 
Die auf Grund des § 16 der bisherigen Satzungen gewährten Entschädigungen 
werden um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen sich das bisherige Diensteinkommen 
des Stelleninhabers durch die in diesen Satzungen und im Kirchengesetze gewährten 
Bezüge erhöht. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des J 29 Abs. 3 bis 5 
Anwendung. 
g 32. 
Die bisherigen Satzungen der Alterszulagekasse werden mit den sich aus § 31 
ergebenden Maßgaben ausfgehoben. 
g 33. 
Solange eine Landeskirche sich nicht durch Kirchengesetz den gegenwärtigen 
Satzungen angeschlossen hat, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen 
als ruhend zu behandeln. 
g 34. 
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze 
der beteiligten Landeskirchen zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.