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Stirbt der berechtigte Geistliche vorher, so finden die Vorschriften des §. 21
Abs. 2 Anwendung.
Die Geistlichen sind verpflichtet, von jeder Verbesserung ihres Gesamtdienst-
einkommens dem Vorstande durch Vermittelung des zuständigen Konsistoriums Mit-
teilung zu machen.
Auf Stellen der im 19 bezeichneten Art finden die vorstehenden Vorschriften
keine Anwendung.
9 30.
Hinsichtlich der Berechnung des Dienstalters der Geistlichen sind die zur Zeit
bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds maßgebenden Grundsätze
so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vorgeschriebenen Wege
eine Abänderung erfolgt.
9 31.
Die vor Inkrafttreten dieser Satzungen erfolgten Versicherungen bleiben mit
der Maßgabe bestehen, daß auf sie fortan ausschließlich die Vorschriften dieser Satzungen
Anwendung finden. Für die Klasse, in welcher die Versicherung fortgesetzt wird, be-
wendet es bei den bisherigen Festsetzungen.
Die auf Grund des § 16 der bisherigen Satzungen gewährten Entschädigungen
werden um denjenigen Betrag gekürzt, um welchen sich das bisherige Diensteinkommen
des Stelleninhabers durch die in diesen Satzungen und im Kirchengesetze gewährten
Bezüge erhöht. Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des J 29 Abs. 3 bis 5
Anwendung.
g 32.
Die bisherigen Satzungen der Alterszulagekasse werden mit den sich aus § 31
ergebenden Maßgaben ausfgehoben.
g 33.
Solange eine Landeskirche sich nicht durch Kirchengesetz den gegenwärtigen
Satzungen angeschlossen hat, sind die auf sie bezüglichen Vorschriften dieser Satzungen
als ruhend zu behandeln.
g 34.
Abänderungen dieser Satzungen sind nur durch übereinstimmende Kirchengesetze
der beteiligten Landeskirchen zulässig.