Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage Ze. 
Pfarrbesoldungsgesetz 
für 
den Konsistorialbezirk Wiesbaden. 
Vom 26. Mai 1909. 
— — — — — 
  
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec., 
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, mit Zustimmung der 
Bezirkssynode, was folgt: 
81. 
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte des Konsistorialbezirkes Wies. 
baden fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse für 
evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht: 
a) in einem Grundgehalte; 
b) in Alterszulagen; 
Tc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung. 
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend. 
8 2. 
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn 
die Versicherung erfolgt ist 
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark, 
-« 111-3000., 
« " IV - 3600 * 
.. v-4200., 
-- v1-4500-, 
-. v11-4800-, 
- " VIII - 5100 2 
IXK. 5400 
g 3. 
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer 
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zuschüsse 
auf Jeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.
	        
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