Anlage Ze.
Pfarrbesoldungsgesetz
für
den Konsistorialbezirk Wiesbaden.
Vom 26. Mai 1909.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.,
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, mit Zustimmung der
Bezirkssynode, was folgt:
81.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte des Konsistorialbezirkes Wies.
baden fest angestellte Geistliche, dessen Pfarrstelle bei der Alterszulagekasse für
evangelische Geistliche versichert ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalte;
b) in Alterszulagen;
Tc) in Dienstwohnung oder angemessener Mietsentschädigung.
Für die Alterszulagekasse sind die anliegenden Satzungen maßgebend.
8 2.
Das Grundgehalt ist im voraus vierteljährlich zahlbar und beläuft sich, wenn
die Versicherung erfolgt ist
in Klasse I oder II, auf 2 400 Mark,
-« 111-3000.,
« " IV - 3600 *
.. v-4200.,
-- v1-4500-,
-. v11-4800-,
- " VIII - 5100 2
IXK. 5400
g 3.
Mit Genehmigung des Konsistoriums können neben dem Grundgehalt einer
Pfarrstelle feste Zuschüsse dauernd bewilligt, auch können dem Stelleninhaber Zuschüsse
auf Jeit oder auf die Amtsdauer gewährt werden.