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84.
Bei Pfarrstellen, deren Verwaltung besonders schwierig oder anstrengend ist,
kann das Konsistorium unter Mitwirkung des Bezirkssynodalausschusses nach Anhörung
der Kirchengemeinde und des Kreissynodalvorstandes anordnen, daß ein Juschuß bis
zum Betrage von 600 Mark zum Grundgehalt auf die Dauer oder auf Zeit
gewährt werde.
85.
Die Dienstwohnung soll der Amtsstellung des Stelleninhabers und den örtlichen
Verhältnissen entsprechen.
Zur Dienstwohnung gehören auch die vorhandenen, zur Bewirtschaftung der
Marrgrundstücke nicht notwendigen Wirtschaftsgebäude.
Wo die örtlichen Verhältnisse es tunlich erscheinen lassen, ist als Zubehör
der Dienstwohnung auch ein Hausgarten ohne Anrechnung auf das Grundgchalt
bereitzustellen.
66.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Konusistoriums statt der Dienst-
wohnung eine ausreichende Mietsentschädigung gewährt werden, welche in viertel-
jährlichen Beträgen im voraus zu zahlen ist.
8ST.
uͤber die Höhe der Mietsentschädigung sowie über die Frage, ob und in
welchem Umfang ein Hausgarten zu gewähren ist, beschließt die Kirchengemeinde.
Der Beschluß bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums. Kommt
kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet das Konsistorium nach Anhörung des
Kreissynodalvorstandes endgültig.
88.
Die Einziehung einer Dienstwohnung oder eines Hausgartens ist nur mit
Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
So.
Hinsichtlich der Kosten der Unterhaltung der Dienstwohnung behält es bei den
bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
810.
Wird eine Pfarrstelle, deren Inhaber nach besonderen Gehaltsregulativen oder
ähnlichen Einrichtungen besoldet wird, zur Versicherung zugelassen (§ 19 der Satzungen),