Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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so hat die Kirchengemeinde oder, wenn das Diensteinkommen teilweise oder ganz von 
einem größeren Parochialverbande gewährt wird, dieser jedem Stelleninhaber neben 
dem Grundgehalt als Juschuß (§8 3, 4) noch diejenigen Beträge zu gewähren, um 
welche die bisher im Regulativ oder in der ähnlichen Einrichtung zugesicherten Bezüge 
die aus diesem Kirchengesetz und aus den Satungen sich ergebenden Gehaltsstufen 
übersteigen. 
Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von 
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem 
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem Kirchen- 
gesetz und den Satzungen zustehen würden. 
11. 
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift im 
#&# 22 der Satzungen das Grundgehalt und die Zuschüsse (§& 2, 3 und 4) sowie die 
Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (§I§ 5, 6 und 7) zu gewähren. 
Hingegen findet ein Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen vor- 
behaltlich der Bestimmungen der §5 12 und 21 nicht mehr statt und geht mit allen 
damit verbundenen Rechten und Pflichten auf die Kirchengemeinde über. 
Aus den Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchen. 
gemeinde zusteht, sind nach Entrichtung der darauf ruhenden Abgaben und Lasten 
die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse und die Zuschüsse zu bestreiten. 
Der Überschuß ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des Marr- 
dienstes zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienstwohnung oder 
zur Mietsentschädigung, besonders zu Reparaturen, deren Kosten der Stelleninhaber 
zu tragen hat, ist mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig. 
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das 
Verhältnis, in welchem sie zu den nach diesem Gesetz ihnen obliegenden Leistungen 
beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger 
Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes. 
12. 
Dem Stelleninhaber steht die Befugnis zu, unter Genehmigung des Kon- 
sistoriums gegen Schadloshaltung der Kirchengemeinde die der Pfarrstelle gebührenden 
Naturalgefälle ganz oder teilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe unter gleichen 
Voraussetzungen einzelne Parrgrundstücke in eigene Nutzung nehmen, wenn und so- 
weit sich für ihn das Bedürfnis ergibt, zur Beschaffung der notwendigen Lebens- 
mittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Versorgung der Gemeinde 
Grundstücke selbst zu bewirtschaften. 
Der Übernahmepreis bestimmt sich nach dem örtlichen Werte. Die Höhe und 
Zahlungsbedingungen des Übernahmepreises werden nach Anhörung der Beteiligten und 
des Kreissynodalvorstandes von dem Konsistorium festgesetzt.
	        
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