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8 13.
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften Anwendung, welche über die Auseinandersetzung
zwischen dem Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten.
8 14.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Ver-
pflichtungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen.
l 15.
Im Falle der späteren Erhöhung des Stelleneinkommens einer Pfarrstelle auf
6 000 Mark und darüber verbleibt es bei der Anwendung dieses Kirchengesetzes.
Bei einer späteren Verminderung des Stelleneinkommens unter 6 000 Mark bat
die Kirchengemeinde eine Besoldung von 6 000 Mark zu gewähren, sofern die Stelle
nicht zur Versicherung bei der Alterszulagekasse zugelassen wird (5§ 25 der Satzungen).
Im letzteren Falle finden die V Vorschriften dieses Kirchengesetzes auf diese Pfarrstelle
Anwendung.
* 16.
Behufs Gewährung von Beihilfen an solche Gemeinden, welche zur Auf-
bringung der Grundgehälter, Juschüsse und Alterszulagekassenbeiträge für bei der
Alterszulagekasse versicherte Pfarrstellen Umlagen ausschreiben müssen, verbleibt der
vom Konsistorium zu verwaltende Juschußfonds, in welchen die vom Staate für
diesen Iweck gewährte Summe fließt. Eine Verwendung des Juschußfonds bei der
Errichtung neuer Parrstellen hat nicht stattzufinden.
Beihilfen zu den Zuschüssen (§§ 3, 4) dürfen aus dem Juschußfonds nur dann
gewährt werden, wenn die Bewilligung oder Anordnung der Juschüsse erfolgt ist,
weil die Verwaltung der Pfarrstelle besonders schwierig oder anstrengend ist. Die
einzelne zu diesem Zwecke gewährte Beihilfe darf den Betrag von 600 Mark jährlich
nicht übersteigen.
Über die Gewährung der Beihilfen beschließt das Konsistorium.
817.
Die im § 11 der Satzungen bezeichneten Zahlungen werden aus dem landes-
kirchlichen Hilfsfonds (§ 22 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der
Geistlichen des Konsistorialbezirkes Wiesbaden, vom 2. Juli 1898 — Kirchl. Amtsbl.
S. 37 —) geleistet. Demselben gewährt der Evangelische Zentralkirchenfonds alljähr-
lich einen Juschuß von 1½2 Prozent der von den Mitgliedern der evangelischen
Kirche des Konsistorialb girkes Wiesbaden im Vorjahre gezablten Staatseinkommensteuer.
Die für die übrigen Jahlungen der Landeskirche an die Alterszulagekasse
(§§ 12, 13 der Satzungen) erforderlichen Mittel werden auf den Evangelischen Zentral-
kirchenfonds ubernommen.