Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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In gleicher Weise können im Bedarfsfalle die Stelleneinkommen anderer Pfarr- 
stellen erneut ermittelt und festgesetzt werden; auf die Versicherungspflicht und die 
Versicherungsklasse aber bleiben solche Festsetzungen ohne Einfluß. 
9620. 
Soweit die bisher nach den §§ 3), 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst- 
einkommen der Geistlichen des Konsistorialbezirkes Wiesbaden, vom 2. Juli 1898 
(Kirchl. Amtsbl. S. 37) bereits bewilligten Zuschüsse zum Grundgehalte zusammen 
mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geistlichen die aus dem gegenwärtigen 
Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden Gehaltssätze übersteigen, bleiben sie 
bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fortgewährung dieser Zuschüsse besonderer Be- 
schlußfassung. 
6#21. 
Ein Vorbehalt oder eine Übernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen, 
welche auf Grund des § 14 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der 
Geistlichen des Konsistorialbezirkes Wiesbaden, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl. 
S. 37) erfolgt ist, bleibt unberührt. 
Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen- 
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen 
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach 
§+ 24 des oben genannten Kirchengesetzes. 
822. 
Die auf Grund des Kirchengesetzes betreffend das Diensteinkommen der Geist- 
lichen des Konsistorialbezirkes Wiesbaden, vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Amtsbl. S. 37) 
errichtete Alterszulagekasse für evangelische Geistliche bleibt mit den sich aus den 
anliegenden Satzungen ergebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das genannte 
Kirchengesetz vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden §§ 17, 20, 21 aufgehoben; 
insoweit in anderen Kirchengesetzen darauf Bezug genommen ist, tritt das vorliegende 
Kirchengesetz an seine Stelle. 
623. 
Die Bestimmung im § 18 Nr. 7 des nassauischen Edikts vom 8. April 1818, 
betreffend die Festsetzung der äußeren Verhältnisse der evangelisch christlichen Kirche, 
sowie das Kirchengesetz, betreffend die Anderung der Bestimmung im § 18 Nr. 7 des 
Edikts vom 8. April 1818 bezüglich der Feststellung der äußeren Verhältnisse der 
evangelischen Kirche im vormaligen Herzogtume Nassau, vom 30. November 1887 
(Kirchl. Amtsbl. S. 61) werden aufgehoben.
	        
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