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Macht die Kirchengemeinde beziehungsweise der größere Parochialverband von
der Befugnis zur Versicherung der Pfarrstelle keinen Gebrauch, so haben sie dem
Stelleninhaber mindestens dieselben Bezüge zu gewähren, die ihm nach diesem Kirchen-
gesetz und den Satzungen zustehen würden.
11.
Die Kirchengemeinde hat dem Stelleninhaber vorbehaltlich der Vorschrift im
§J22 der Satzungen das Grundgehalt und die Zuschüsse (6 2, 3 und 4) sowie die
Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung (§§ 5, 6 und 7) zu gewähren.
Hingegen hört der Nießbrauch des Stelleninhabers am Stellenvermögen vor-
behaltlich der Bestimmungen der §§ 12 und 21 auf.
Aus den Erträgen des Stellenvermögens, dessen Verwaltung der Kirchen-
gemeinde zusteht, sind nach Entrichtung der darauf ruhenden Abgaben und Lasten
die Grundgehälter, die Beiträge zur Alterszulagekasse und die Zuschüsse zu bestreiten.
Der lberschuß ist der Bestimmung des Stellenvermögens zum Besten des Pfarramts
zu erhalten. Die Verwendung zur Unterhaltung der Dienstwohnung oder zur Miets-
entschädigung, besonders zu Reparaturen, deren Kosten der Stelleninhaber zu tragen
hat, ist mit Genehmigung des Konsistoriums zulässig.
Bei den unter einem Pfarramte vereinigten Gemeinden entscheidet über das
Verhältnis, in welchem sie zu den nach diesem Gesetz ihnen obliegenden Leistungen
beizutragen haben, in Ermangelung vorhandener Bestimmungen oder rechtsgültiger
Vereinbarungen das Konsistorium nach Anhörung des Bezirkssynodalvorstandes.
* 12.
Dem Stelleninhaber steht bei Beginn der Versicherung oder bei Ubernahme
der Stelle die Befugnis zu, die der Pfarrstelle gebührenden Naturalgefälle ganz
oder teilweise zu übernehmen. Auch kann derselbe einzelne Pfarrgrundstücke in eigene
Nutzung nehmen, wenn und soweit sich für ihn das Bedürfnis ergibt, zur Beschaffung
der notwendigen Lebensmittel oder zur Gespannhaltung behufs besserer kirchlicher Ver-
sorgung der Gemeinde Grundstücke selbst zu bewirtschaften.
Der Übernahmepreis bestimmt sich nach dem ortsüblichen Werte. Die Höhe
und Zahlungsbedingungen des Übernahmepreises werden nach Anhörung der Beteiligten
und des Bezirkssynodalvorstandes von dem Konsistorium festgesetzt.
1.
Wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Stelleninhaber und der Kirchen-
gemeinde finden die Vorschriften, welche über die Auseinandersetzung zwischen dem
Stelleninhaber und dem Amtsnachfolger gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß,
wenn eine Einigung nicht erzielt wird, nach Anhörung des Bezirkssynodalvorstandes
das Konsistorium endgültig entscheidet.
§ 11.
Auf besonderen Rechtstiteln oder auf öffentlichem Rechte beruhende Verpflich-
tungen Dritter gegenüber der Pfarrstelle bleiben bestehen.