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Soweit die Ausnahme des § 12 Platz greift, treten die Sterbe- und Gnaden-
zeitberechtigten bis zum Ablaufe der Sterbe- und Gnadenzeit in die Rechte und
Mlichten des Stelleninhabers ein.
Die Sterbe- und Gnadenzeitberechtigten müssen geeignete Räume für das Be-
dürfnis der Pfarrverwaltung zur Verfügung stellen. Jur Tragung der Kosten für
Fuhren und Verpflegung des vikarierenden Geistlichen sind sie nicht verpflichtet.
S19.
Die Höhe des Stelleneinkommens derjenigen Pfarrstellen, welche vor Inkraft-
treten dieses Kirchengesetzes nicht zur Versicherung gelangt sind, wird zum Jwecke der
Versicherung durch Beschluß der Kirchengemeinde ermittelt.
Die Festsetzung erfolgt durch das Konsistorium nach Anhörung des Stellen-
inhabers und des Vorstandes der Bezirkssynode.
920.
Soweit die bisher nach den §§ 3, 4 des Kirchengesetzes, betreffend das Dienst.
einkommen der Geistlichen der cvangelich-reformierten Kirche der Provinz Hannover,
vom 2. Juli 1898 (Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. Bd. II S. 313) bereits bewilligten
Zuschüsse zum Grundgehalte zusammen mit den sonstigen bisherigen Bezügen des Geist-
lichen die aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz und den Satzungen sich ergebenden
Gehaltssätze übersteigen, bleiben sie bestehen. Im übrigen bedarf es zur Fort-
gewährung dieser Zuschüsse besonderer Beschlußfassung.
8 21.
Ein Vorbehalt oder eine Ubernahme des Nießbrauchs am Stellenvermögen,
welche auf Grund des § 13 des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der
Geistlichen der evangelisch reformierten Kirche der Pravinz Hannover, vom 2. Juli
1898 (Kirchl. Ges.-- u. Verordn.-Bl. Bd. II S. 313) erfolgt ist, bleibt unberührt.
Im Falle einer Sterbe- und Gnadenzeit, welche vor Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Kirchengesetzes begonnen hat, bestimmt sich die Höhe der den Hinterbliebenen
zustehenden Bezüge auch ferner nach den bisherigen Vorschriften, insbesondere nach
§ 23 des obengenannten Kirchengesetzes.
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Die auf Grund des Kirchengesetzes, betreffend das Diensteinkommen der Geist-
lichen der evangelisch reformierten Kirche der Provinz Hannover, vom 2. Juli 1898
(Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl. Bd. II S. 313) errichtete Alterszulagekasse für evan-
gelische Geistliche bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen ergebenden
Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das genannte Kirchengesetz vorbehaltlich der
Bestimmungen der §§ 20) 21 und 22 aufgehoben.