Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme 
des Vorsitzenden entscheidet. 
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen 
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden. 
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt, 
hat zu beschließen: 
1. über Feststellung des Etats und der Beiträge der Landeskirchen, soweit 
diese die Beträge der 88 11 und 12 Abs. 2 übersteigen, sowie über die 
Abnahme der Rechnungen; 
2. über Herabsetzung der in den §§ 11 und 12 Abs. 2 vorgeschriebenen 
Beträge; 
3. über Erhöhung der den Geistlichen zu gewährenden Alterszulagen und Ab- 
kürzung der Steigerungsperioden; 
4. über Erhöhung oder Verminderung der von den Kirchengemeinden zu ent- 
richtenden Kassenbeiträge, wobei es zulässig ist, die Beiträge nach den 
Versicherungsklassen anderweit abzustufen; 
über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen. 
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen; 
6. über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds; 
J. über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung der Alterszulagekasse, welche 
ihm von dem Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerhalb des 
Ausschusses angeregt werden. 
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87. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwaltungs. 
ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen, abgesehen von der 
Rechnungsabnahme, zu ihrer Gültigkeit der Justimmung des Vorstandes. 
88. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter 
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszu- 
stellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzulegen ist. 
89. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Alterszulagekasse nach den für die Staatsbeamten der 
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehaltlich ander- 
weiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß. 
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