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Anlage 38.
Ruhegehaltsordnung
für
die Geistlichen der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche der
alteren Provinzen, was folgt:
51.
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des Kirchen-
regiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines körper-
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand versetzt werden.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand.
82.
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der anliegenden
Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete
des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
l 3.
Über die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur
Ruhegehaltskasse befindet der Evangelische Oberkirchenrat auf besonderen Antrag der
Beteiligten.
Für Geistliche an Anstalten oder Vereinen im Dienste der inneren oder äußeren
Mission ist dabei, sofern ihr Einkommen den Betrag von 5 999 Mark übersteigt,
für die Dauer ihres Anschlusses an die Ruhegehaltskasse die Verpflichtung zur Leistung
einer Stellenabgabe nach Maßgabe des § 15 zu übernehmen.