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Auf die bisher zum Pensionsfonds der evangelischen Landeskirche zugelassenen
Geistlichen finden die vorstehenden Vorschriften ebenfalls Anwendung, soweit der
Evangelische Oberkirchenrat es innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Kirchengesetzes mit den Beteiligten vereinbart. Andernfalls bleiben die bisher ge—
troffenen Vereinbarungen in Kraft.
4.
Das Ruhegehalt in den Fällen des § 17 des Kirchengesetzes, betreffend die
mit der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen in Verbindung stehenden
deutschen Kirchengemeinden außerhalb Deutschlands, vom 7. Mai 1900 (Kirchl. Ges.=
u. Verordn.-Bl. S. 27) ist nach Maßgabe der §§ 19 fr. der Satzungen zu berechnen.
n
Das Ruhegehalt in den Fällen des § 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend
die Dienstvergehen der Kirchenbeamten, vom 16. Juli 1886 (Kirchl. Ges.= u. Ver-
ordn. Bl. S. 81) darf die Hälfte der im § 19 der Satzungen vorgeschriebenen Teil-
sätze und den Betrag von 2 400 Mark nicht übersteigen.
Durch Beschluß des Envangelischen Oberkirchenrats kann auch außer den
Fällen des Abs. 1 solchen Geistlichen der im § 1 des gegenwärtigen Kirchengesetzes
bezeichneten Art, welche sich ihrer aus disziplinarischen Gründen erforderlichen Ent-
fernung aus dem Amte zur Vermeidung eines förmlichen oder zur Erledigung eines
bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch
dienstfähig sind, ein nach Abs. 1 zu bemessendes Ruhegehalt auf Zeit oder Lebens-
dauer bewilligt werden, falls Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme von dem
förmlichen Disziplinarverfahren im kirchlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen.
86.
Der Evangelische Oberkirchenrat ist ermächtigt, einen von ihm unter Zu—
stimmung des Generalsynodalvorstandes festgesetzten jährlichen Betrag zu einmaligen
und wiederkehrenden Unterstützungen für solche frühere Geistliche zu verwenden, welche
den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer oder strafgerichtlicher Entscheidung
oder infolge Verzichts auf das Kirchenamt oder die Rechte des geistlichen Standes
zur Vermeidung von Disziplinaruntersuchungen verloren haben.
Die einzelne Unterstützung darf die im § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Höchst-
sätze nicht übersteigen.
87.
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Konsistorium, bei Geist-
lichen im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands durch den Evangelischen Ober-
kirchenrat.
Gegen die Verfügungen der Konsistorien steht den Beteiligten die Berufung
an den Evangelischen Oberkirchenrat offen.
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