Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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88. 
Der Evangelische Oberkirchenrat kann einzelne ihm nach diesem Kirchengesetze 
zustehende Befugnisse auf die Konsistorien übertragen. 
89. 
Dem CEvangelischen Oberkirchenrate steht die Verwaltung und Vertretung des 
im Eigentume der Landeskirche verbleibenden Pensionsfonds der evangelischen Landes- 
kirche zu. 
§a10. 
Der Landeskirche stehen für die ihr nach den §§ 12, 13 der Satzungen ob- 
liegenden Leistungen an die Ruhegehaltskasse sowie für die auf Grund dieses Kirchen- 
gesetzes zu gewährenden, nicht von der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu tragenden 
Ruhegehälter und Unterstützungen die Zinsen der bei dem Pensionsfonds der evange- 
lischen Landeskirche vorhandenen Kapitalien sowie die in dem § 15 festgesetzten Pfarr- 
stellenabgaben zur Verfügung. 1 
Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, sind die Mittel durch landeskirch- 
liche Umlagen auf die Kirchengemeinden aufzubringen, deren Höhe der Epvangelische 
Oberkirchenrat festsetzt. 
¾11. 
Zur Wahrnehmung der finanziellen Interessen der evangelischen Landeskirche 
bei Versetzung in den Ruhestand wird von dem Evangelischen Oberkirchenrat ein 
Kassenanwalt bestellt. 
Dem Kassenanwalt ist von jeder Versetzung in den Ruhestand und, soweit die 
in diesem Gesetze bestimmten Ruhegehälter und Unterstützungen nicht aus der Ruhe- 
gehaltskasse zu zahlen sind, auch von jeder nicht in einem Dissziplinarerkenntnis 
erfolgenden Festsetzung eines Ruhegehalts oder einer Unterstützung, vor Ausfertigung 
der Entscheidung des Konsistoriums, unter Mitteilung der zur Prüfung erforderlichen 
Unterlagen, Kenntnis zu geben. 
Der Kassenanwalt kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Erinnerungen 
gegen die Entscheidung geltend machen und sie, soweit er damit nicht durchdringt, 
binnen zwei weiteren Wochen, vom Tage des Empfanges der ablehnenden Bescheidung 
ab gerechnet, durch Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrate verfolgen. 
Über die Gewährung einer Entschädigung an den Kassenanwalt aus den im 
§ 10 bezeichneten Mitteln entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat. 
812. 
Den gegenwärtig im Ruhestande befindlichen Geistlichen verbleiben ihre bis. 
herigen Bezüge. Denjenigen Emeriten, welche sich der durch das Kirchengesetz, be- 
treffend das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen, vom 26. Januar 1880 (Kirchl. 
Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 37) und durch die ergänzenden Staatsgesetze geschaffenen
	        
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