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88.
Der Evangelische Oberkirchenrat kann einzelne ihm nach diesem Kirchengesetze
zustehende Befugnisse auf die Konsistorien übertragen.
89.
Dem CEvangelischen Oberkirchenrate steht die Verwaltung und Vertretung des
im Eigentume der Landeskirche verbleibenden Pensionsfonds der evangelischen Landes-
kirche zu.
§a10.
Der Landeskirche stehen für die ihr nach den §§ 12, 13 der Satzungen ob-
liegenden Leistungen an die Ruhegehaltskasse sowie für die auf Grund dieses Kirchen-
gesetzes zu gewährenden, nicht von der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu tragenden
Ruhegehälter und Unterstützungen die Zinsen der bei dem Pensionsfonds der evange-
lischen Landeskirche vorhandenen Kapitalien sowie die in dem § 15 festgesetzten Pfarr-
stellenabgaben zur Verfügung. 1
Soweit diese Einnahmen nicht ausreichen, sind die Mittel durch landeskirch-
liche Umlagen auf die Kirchengemeinden aufzubringen, deren Höhe der Epvangelische
Oberkirchenrat festsetzt.
¾11.
Zur Wahrnehmung der finanziellen Interessen der evangelischen Landeskirche
bei Versetzung in den Ruhestand wird von dem Evangelischen Oberkirchenrat ein
Kassenanwalt bestellt.
Dem Kassenanwalt ist von jeder Versetzung in den Ruhestand und, soweit die
in diesem Gesetze bestimmten Ruhegehälter und Unterstützungen nicht aus der Ruhe-
gehaltskasse zu zahlen sind, auch von jeder nicht in einem Dissziplinarerkenntnis
erfolgenden Festsetzung eines Ruhegehalts oder einer Unterstützung, vor Ausfertigung
der Entscheidung des Konsistoriums, unter Mitteilung der zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen, Kenntnis zu geben.
Der Kassenanwalt kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Erinnerungen
gegen die Entscheidung geltend machen und sie, soweit er damit nicht durchdringt,
binnen zwei weiteren Wochen, vom Tage des Empfanges der ablehnenden Bescheidung
ab gerechnet, durch Beschwerde beim Evangelischen Oberkirchenrate verfolgen.
Über die Gewährung einer Entschädigung an den Kassenanwalt aus den im
§ 10 bezeichneten Mitteln entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
812.
Den gegenwärtig im Ruhestande befindlichen Geistlichen verbleiben ihre bis.
herigen Bezüge. Denjenigen Emeriten, welche sich der durch das Kirchengesetz, be-
treffend das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen, vom 26. Januar 1880 (Kirchl.
Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 37) und durch die ergänzenden Staatsgesetze geschaffenen