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Satzungen,
betreffend
die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein-
richtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landes-
kirchen behufs Gewährung von Ruhegehältern an emeritierte Geistliche. Sie wird
unter dem Namen
„Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche“
von einem Vorstand und Verwaltungsausschuß als selbständiger Fonds verwaltet.
8 2.
Der Vorstand der Ruhegehaltskasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor-
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom
König ernannt.
l 3.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be-
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal-
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Hannodoeeeer ... 8
Tc) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig= Holstten ... 5 mo
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Cassell 5 „
Te) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial=
bezirkes Wiesbaden 3 3
f) die Gesamtsynode der evangelisch-reformierten Kirche der
Provinz Hannoternrnrnr ... 2