Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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87. 
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwal- 
tungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen — abgesehen von der 
Rechnungsabnahme — zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes. 
88. 
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter 
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszu- 
stellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzu- 
legen ist. 
89. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus der Ruhegehaltskasse nach den für die Staatsbeamten der 
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden Bestimmungen, vorbehaltlich einer anderweiten 
Regelung durch den Verwaltungsausschuß. 
8 10. 
Die Ruhegehaltskasse hat einen Reservefonds anzusammeln. 
8 11. 
Der Ruhegehaltskasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden 
Ausgaben folgende Einnahmen zu: 
1. die in den §§ 17) 21 bezeichneten Beiträge; 
2. die Beiträge der Landeskirchen (§# 12, 13); 
3. die Beiträge des Staates. 
8 12. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, der Ruhegehaltskasse diejenigen Beträge 
zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Einnahmen 
(5 11 Ziffer 1, 3) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge zu decken. 
5 13. 
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§& 5 letzter Satz) all- 
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein- 
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen- 
steuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen. 
Wenn und solange die Gesamtzahl der in einer Landeskirche in den Ruhe- 
stand versetzten Geistlichen zwölf vom Hundert der Anzahl ihrer Pfarrstellen be- 
ziehungsweise Geistlichen (§§ 15, 16) überschreitet, ist der Vorstand ermächtigt, falls
	        
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