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87.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwal-
tungsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen — abgesehen von der
Rechnungsabnahme — zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
88.
Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszu-
stellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzu-
legen ist.
89.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus der Ruhegehaltskasse nach den für die Staatsbeamten der
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden Bestimmungen, vorbehaltlich einer anderweiten
Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
8 10.
Die Ruhegehaltskasse hat einen Reservefonds anzusammeln.
8 11.
Der Ruhegehaltskasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden
Ausgaben folgende Einnahmen zu:
1. die in den §§ 17) 21 bezeichneten Beiträge;
2. die Beiträge der Landeskirchen (§# 12, 13);
3. die Beiträge des Staates.
8 12.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, der Ruhegehaltskasse diejenigen Beträge
zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Einnahmen
(5 11 Ziffer 1, 3) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge zu decken.
5 13.
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§& 5 letzter Satz) all-
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein-
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen-
steuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen.
Wenn und solange die Gesamtzahl der in einer Landeskirche in den Ruhe-
stand versetzten Geistlichen zwölf vom Hundert der Anzahl ihrer Pfarrstellen be-
ziehungsweise Geistlichen (§§ 15, 16) überschreitet, ist der Vorstand ermächtigt, falls