Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Für jeden Krieg, an welchem ein Geistlicher im preußischen oder im Reichs- 
heer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienst- 
zeit ein Jahr hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende 
Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
8 21. 
Bei Bemessung des Ruhegehalts werden nur solche Dienstjahre berücksichtigt, 
während welcher der Geistliche in einem nach § 15 Rechte auf Ruhegehalt ge- 
währenden Amte gestanden hat oder nach § 16 an die Ruhegehaltskasse angeschlossen 
gewesen ist. 
Die Anrechnung weiterer nach § 20 anrechnungsfähiger Dienstjahre kann auf 
Antrag des Geistlichen seitens der Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Vor- 
stande zugesagt werden, wenn der Geistliche für diese Dienstjahre Beiträge zur 
Ruhegehaltskasse zu leisten übernimmt. 
Der Beitrag ist für jedes nach Abs. 2 anzurechnende Dienstjahr gemäß § 17 
Abs. 1 nach der Höhe desjenigen Diensteinkommens festzusetzen, welches der Geistliche 
zur Zeit seines Antrags (Abs. 2) bezieht. 
Der Antrag ist in den Fällen des § 15 binnen Jahresfrist nach dem Eintritt 
in das Amt, in den Fällen des § 16 bei Abschluß der Vereinbarung zu stellen und 
muß sich auf sämtliche Dienstjahre erstrecken, deren Anrechnung nach Abs. 2 erfolgt. 
Die bei der Emeritierung noch nicht gezahlten Beiträge können nach Ermessen 
des Vorstandes bar oder durch Verrechnung auf das Ruhegehalt eingezogen werden. 
Im Falle des Todes erstreckt sich der Anspruch der Ruhegehaltskasse nur auf die 
bis dahin fällig gewordenen Beträge. 
8 22. 
Der Betrag des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (§F 19) wird für die 
Zwecke der Ruhegehaltskasse nach Maßgabe der folgenden Grundsätze festgesetzt: 
1. Bei den Pfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse versichert sind, 
werden das Grundgehalt, die Alterszulagen und eine etwa aus der Alters- 
zulagekasse zu leistende Entschädigung zusammengerechnet. Zuschüsse zum 
Grundgehalte werden eingerechnet, soweit sie dauernd für die Pfarrstelle 
oder auf die Amtsdauer des Stelleninhabers bewilligt und von der 
Kirchenregierung im Einvernehmen mit dem „Vorstand ausdrücklich als 
ruhegehaltsfähig anerkannt worden sind. 
2. Bei den Dfarrstellen, welche bei der Alterszulagekasse nicht versichert sind, 
ist das kirchenbehördlich festgestellte Pfründeneinkommen oder, wenn der 
Stelleninhaber nach Maßgabe besonderer Gehaltsregulative oder ähnlicher 
Einrichtungen besoldet wird, das hierin festgestellte Diensteinkommen 
maßgebend. 
3. Inländische kirchliche ÄAmter, welche mit einem inländischen geistlichen 
Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig be-
	        
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