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84.
Die Bestimmungen des § 1 finden auch auf Geistliche Anwendung, welche in
einer ständigen Pfarrgehilfenstelle fest angestellt sind.
Das Ruhegehalt der ständigen Pfarrgehilfen ist nach Maßgabe des § 19 ff.
der Satzungen zu berechnen. Auch im übrigen finden die Bestimmungen über das
Nuhegehalt der im § 1 bezeichneten Geistlichen auf dasjenige der ständigen Pfarr.
gehilfen sinngemäße Anwendung.
l5.
Das Ruhegehalt in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend
die Dienstvergehen der im Dienste der evangelisch-lutherischen Kirche der Provinz
Hannover Angestellten, vom 24. April 1894 (Gesetzsamml. S. 93) darf die Hälfte
der im § 19 der Satzungen vorgeschriebenen Teilsätze und den Betrag von 2 400 Mark
nicht übersteigen.
Durch Beschluß der Kirchenbehörde kann auch außer den Fällen des Absf. 1
solchen Geistlichen der in den §§ 1 und 4 des gegenwärtigen Kirchengesetzes bezeichneten
Art, welche sich ihrer aus disziplinarischen Gründen erforderlichen Entfernung aus
dem Amte zur Vermeidung eines förmlichen oder zur Erledigung eines bereits ein.
geleiteten Disziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch dienstfähig
sind, ein nach Abs. 1 zu bemessendes Ruhegehalt auf Zeit oder Lebensdauer bewilligt
werden, falls Umstände vorliegen) welche die Abstandnahme von dem fäörmlichen
Disziplinarverfahren im kirchlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen.
g 6.
Das Landeskonsistorium ist ermächtigt, einen von ihm unter Zustimmung des
ständigen Ausschusses der Landessynode festgesetzten jährlichen Betrag zu einmaligen
und wiederkehrenden Unterstützungen für solche frühere Geistliche zu verwenden, welche
den Anspruch auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer oder strafgerichtlicher Entschei-
dung oder infolge Verzichts auf das Kirchenamt oder die Rechte des geistlichen
Standes zur Vermeidung von Disziplinaruntersuchungen verloren haben.
Die einzelne Unterstützung darf die im § 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstsätze
nicht übersteigen.
87.
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Teil seines Dienstes zu ver-
sehen, so kann statt der Versetzung in den Ruhestand die Beiordnung eines Pfarr-
gehilfen (Kollaborators) erfolgen.
Wird die Beiordnung eines Pfarrgehilfen verfügt, so liegt die Besoldung des
letzteren dem Geistlichen ob.
Wird nach Abzug der dem Geistlichen dadurch entstehenden Kosten das Dienst-
einkommen unter den Betrag herabgemindert, welcher ihm als Ruhegehalt zukommen
würde, wenn er zu derselben Zeit in den Ruhestand versetzt wäre,) so ist der Fehl-
betrag auf die Ruhegehaltskasse der evangelisch lutherischen Kirche der Provinz
Hannover zu übernehmen.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10952.) 35