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88.
Der Landeskirche stehen zur Deckung der ihr nach den 88 12 und 13 der
Satzungen obliegenden Leistungen an die Ruhegehaltskasse sowie der auf Grund dieses
Kirchengesetzes zu gewährenden, nicht von der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu tragenden
Ruhegehalte und Unterstützungen folgende Einnahmen zur Verfügung:
a) die Zuschüsse, welche ihr aus Staatsfonds gewährt werden;
b) die Zinsen der bei dem Emeritierungsfonds für die evangelisch lutherische
Kirche der Provinz Schleswig · Holstein bisher angesammelten und weiter
anzusammelnden Kapitalien;
e) die in dem 8 11 erwähnten Abgaben;
d) ein Zuschuß der Gesamtsynodalkasse, dessen jährlicher Betrag nach Maß.
gabe des Bedürfnisses durch Beschluß des Konsistoriums alljährlich fest-
gestellt wird.
89.
Den gegenwärtig im Ruhestande befindlichen Geistlichen verbleiben ihre bis-
herigen Bezüge.
8 10.
Auf die gegenwärtig im Amte befindlichen Geistlichen finden vorbehaltlich des
§ 3 Abs. 3 für den Fall ihrer Versetzung in den Ruhestand die Bestimmungen dieses
Kirchengesetzes auch dann Anwendung, wenn sie sich der durch das Kirchengesetz,
betreffend die Emeritierungsordnung für die evangelisch· lutherische Kirche der Provinz
Schleswig · Holstein, vom 2. März 1891 (Kirchl. Ges.-« u. Verordn.-Bl. S. 20) und
durch die ergänzenden Gesetze geschaffenen neuen Ordnung nicht angeschlossen haben.
Wenn ein solcher Geistlicher bei seiner Versetzung in den Ruhestand nach den
bisher für ihn maßgebend gewesenen Vorschriften ein höheres Ruhegehalt als nach
diesem Kirchengesetz und den Satzungen zu beanspruchen haben würde, so wird ihm
der Mehrbetrag unbeschadet der Verpflichtungen Dritter aus den im § 8 bezeichneten
Mitteln gezahlt.
5 11.
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes kommt für die bei der Alters-
zulagekasse versicherten Pfarrstellen die Verpflichtung zur Leistung noch nicht fälliger
Pründen-(Stellen-) Abgaben in Wegfall.
Das Gleiche gilt von der Verpflichtung zur Leistung von Parrbeiträgen
(Prozentabgaben).
Fär die nicht bei der Alterszulagekasse versicherten Pfarrstellen verbleibt es bei
den bisherigen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß durch die Pfründenabgaben und
Parrbeiträge das Diensteinkommen nicht unter denjenigen Betrag sinken darf den
der Stelleninhaber, stände er in der Gehaltsklasse IX des § 2 des Pfarrbesoldungs-
gesetzes, nach seinem Dienstalter beziehen würde.
Dem Konsistorium bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und inwie-
weit eine bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits bestehende Verpflichtung zur