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87.
Die Mitglieder des Vorstandes können an den Verhandlungen des Verwaltungs.
ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen und müssen jederzeit gehört werden.
Die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses bedürfen — abgesehen von der
Rechnungsabnahme — zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Vorstandes.
88.
. Die Legitimation der in den Verwaltungsausschuß gewählten Synodalvertreter
erfolgt durch eine Bescheinigung, welche von der zuständigen Kirchenbehörde auszu-
stellen und durch Vermittelung des Vorstandes dem Verwaltungsausschusse vorzu-
legen ist.
l 9.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus der Ruhegehaltskasse nach den für die Staatsbeamten der
4. Rangklasse gegenwärtig geltenden Bestimmungen,) vorbehaltlich einer anderweiten
Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
5 0.
Die Ruhegehaltskasse hat einen Reservefonds anzusammeln.
11.
Der Ruhegehaltskasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden
Ausgaben folgende Einnahmen zur
1. die in den §§ 17 und 21 bezeichneten Beiträge;
2. die Beiträge der Landeskirchen (5 12, 13);
3. die Beiträge des Staates.
8 12.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, der Ruhegehaltskasse diejenigen Beträge
zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Ein-
nahmen (5 11 Ziffer 1, 3) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge zu decken.
ß 13.
Die Verteilung der im 8 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all-
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staats-
einkommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Ein-
kommensteuerveranlagung für das voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen.
Wenn und solange die Gesamtzahl der in einer Landeskirche in den Ruhestand
versetzten Geistlichen zwölf vom Hundert der Anzahl ihrer Pfarrstellen beziehungs-
weise Geistlichen (SS 15, 16) überschreitet, ist der Vorstand ermächtigt, falls die
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