— 248 —
Durch diese Abgabe darf das Diensteinkommen nicht unter denjenigen Betrag
sinken, den der Stelleninhaber, stände er in der Gehaltsklasse IX des §& 2 des Pfarr-
besoldungsgesetzes, nach seinem Dienstalter beziehen würde.
Den beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amte befindlichen Geistlichen
steht es frei, für die Dauer ihres gegenwärtigen Amtes statt der neuen Stellenabgabe
die ihnen bisher obliegenden Pfarrbeiträge beziehungsweise Pfründenabgaben weiter zu
entrichten, doch muß die dahingehende Absicht dem Konsistorium vor Ablauf von sechs
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erklärt werden.
Eine Erstattung bereits geleisteter Jahlungen findet nicht statt.
8 14.
Alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere des
Kirchengesetzes, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen der evangelischen
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, vom 11. März 1901 (Kirchl.
Amtsbl. S. 25), werden mit den sich aus den §§ 8, 10 und 11 des gegenwärtigen
Kirchengesetzes ergebenden Maßgaben aufgehoben. Die §§ 3, 5, 8, 12, 19 und 21
Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 11. März 1901 bleiben in Kraft.
8 15.
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt.
8 16.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.