Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Durch diese Abgabe darf das Diensteinkommen nicht unter denjenigen Betrag 
sinken, den der Stelleninhaber, stände er in der Gehaltsklasse IX des §& 2 des Pfarr- 
besoldungsgesetzes, nach seinem Dienstalter beziehen würde. 
Den beim Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amte befindlichen Geistlichen 
steht es frei, für die Dauer ihres gegenwärtigen Amtes statt der neuen Stellenabgabe 
die ihnen bisher obliegenden Pfarrbeiträge beziehungsweise Pfründenabgaben weiter zu 
entrichten, doch muß die dahingehende Absicht dem Konsistorium vor Ablauf von sechs 
Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes erklärt werden. 
Eine Erstattung bereits geleisteter Jahlungen findet nicht statt. 
8 14. 
Alle diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere des 
Kirchengesetzes, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen der evangelischen 
Kirchengemeinschaften des Konsistorialbezirkes Cassel, vom 11. März 1901 (Kirchl. 
Amtsbl. S. 25), werden mit den sich aus den §§ 8, 10 und 11 des gegenwärtigen 
Kirchengesetzes ergebenden Maßgaben aufgehoben. Die §§ 3, 5, 8, 12, 19 und 21 
Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 11. März 1901 bleiben in Kraft. 
8 15. 
Das Konsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes beauftragt. 
8 16. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch 
Königliche Verordnung bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke.
	        
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