— 254 —
1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6 000 Mark bleibt, auf 1½ Prozent, wenn
es 6 000 Mark und darüber beträgt, auf 2 Prozent des durch 100 teilbaren Gesamt-
betrags des Diensteinkommens zu bemessen ist. Der Beitrag muß in den Fällen
des § 16 unter b) von der Anstalt oder dem Vereine selbst übernommen werden.
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig
und portofrei einzuzahlen.
Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geistliche im
kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen.
8 18.
Die Bestimmungen des § 15 finden auf Militärpfarrer sowie auf die nicht
unter § 16 fallenden Geistlichen bei Straf., Kranken- und sonstigen öffentlichen
Anstalten keine Anwendung.
E 19.
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem
11. Dienstjahr eintritt, /% und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre
bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um ½9) von da ab um 1/10 bis zum Hochst-
betrage von¾ des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (§ 22).
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1 800 Mark und nicht
über 6 000 Mark, bei Emeritierung vor vollendetem 10. Dienstjahre nicht über
1 800 Mark betragen.
Übersteigt das hiernach berechnete Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Dienst.
einkommen, so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gezahlt.
Überschießende Teile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet.
8 20.
Hinsichtlich der Berechnung des anrechnungsfähigen Dienstalters der Geistlichen
sind die zur Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds maß.
gebenden Grundsätze solange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen
vorgeschriebenen Wege eine Abänderung erfolgt.
Hat der Geistliche in Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere
oder in der Marine gedient, so wird die darauf verwendete Jeit seinem Dienstalter
zugerechnet. Diese Bestimmung findet jedoch bei Geistlichen, welche ihrer aktiven
Dienstpflicht während ihres theologischen Studiums genügt haben, nur insoweit An-
wendung, als das letztere über sechs Semester ausgedehnt worden ist.
Für jeden Krieg, an welchem ein Geistlicher im preußischen Heere oder im
Reichsheer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen
Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienst-
zeit ein Jahr hinzugerechnet; jedoch ist für mebrere in ein Kalenderjahr fallende
Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig.