Anlage 37.
Ruhegehaltsordnung
für
die Geistlichen des Konsistorialbezirkes Wiesbaden.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Wiesbaden,
was folgt:
8I.
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer an einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des Kirchen-
regiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines körper.
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand versetzt
werden.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand.
82.
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der anliegenden
Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete
des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
83.
Über die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur
Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten.
Auf die bisher zur Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Wiesbaden zuge-
lassenen Geistlichen findet die vorstehende Vorschrift ebenfalls Anwendung. Kommt
eine neue Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Kirchengesetzes
mit den Beteiligten nicht zustande, so bleiben die bisher getroffenen Vereinbarungen
in Kraft.