Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Anlage 37. 
  
Ruhegehaltsordnung 
für 
die Geistlichen des Konsistorialbezirkes Wiesbaden. 
Vom 26. Mai 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
verordnen, mit Zustimmung der Bezirkssynode für den Konsistorialbezirk Wiesbaden, 
was folgt: 
8I. 
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als 
Lehrer an einer landeskirchlichen theologischen Lehranstalt unter Bestätigung des Kirchen- 
regiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher kann, wenn er infolge eines körper. 
lichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur 
Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, in den Ruhestand versetzt 
werden. 
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene 
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand. 
82. 
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der anliegenden 
Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete 
des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
83. 
Über die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur 
Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten. 
Auf die bisher zur Ruhegehaltskasse des Konsistorialbezirkes Wiesbaden zuge- 
lassenen Geistlichen findet die vorstehende Vorschrift ebenfalls Anwendung. Kommt 
eine neue Vereinbarung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Kirchengesetzes 
mit den Beteiligten nicht zustande, so bleiben die bisher getroffenen Vereinbarungen 
in Kraft.
	        
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