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84.
Das Ruhegehalt in den Fällen des § 11 Abs. 2 des Kirchengesetzes, betreffend
die Dienstvergehen der Kirchenbeamten, vom 14. März 1892 (Kirchl. Amtsbl. S. 19)
darf die Hälfte der im § 19 der Satzungen vorgeschriebenen Teilsätze und den Betrag
von 2400 Mark nicht übersteigen.
Durch Beschluß des Konsistoriums kann auch außer den Fällen des Abs. 1
solchen Geistlichen der im § 1 des gegenwärtigen Kirchengesetzes bezeichneten Art,
welche sich ihrer aus disziplinarischen Gründen erforderlichen Entfernung aus dem
Amte zur Vermeidung eines förmlichen oder zur Erledigung eincs bereits eingeleiteten
Disziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch dienstfähig sind, bei
vorhandener Bedürftigkeit ein nach Abs. 1 zu bemessendes Ruhegehalt auf Zeit oder
Lebensdauer bewilligt werden, falls Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme
von einem förmlichen Oisziplinarverfahren im kirchlichen Interesse angezeigt er-
scheinen lassen.
85.
Das Konsistorium ist ermächtigt, einen von ihm unter Justimmung des Be-
zirkssynodalausschusses festgesetzten jährlichen Betrag zu einmaligen und wiederkehrenden
Unterstützungen für solche frühere Geistliche zu verwenden, welche den Anspruch auf
Ruhegehalt infolge disziplinarischer oder strafgerichtlicher Entscheidung oder infolge
Verzichts auf das Kirchenamt oder die Rechte des geistlichen Standes zur Vermeidung
von Disziplinaruntersuchungen verloren haben.
Die einzelne Unterstützung darf die im § 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Höchstsätze
nicht übersteigen.
86.
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Konsistorium.
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Beteiligten die Berufung
an den Minister der geistlichen Angelegenheiten zu.
87.
Dem Konsistorium steht nach Maßgabe der für den Evangelischen Zentral-
kirchenfonds geltenden Verwaltungsordnung die Verwaltung und Vertretung der als
Abteilung des Evangelischen Zentralkirchenfonds gebildeten Ruhegehaltskasse zu, welche
die Bezeichnung „Bezirks-Ruhegehaltskasse"“ erhält.
Der Bezirks-Ruhegehaltskasse stehen für die der evangelischen Kirche des Kon-
sistorialbezirkes Wiesbaden nach §§ 12, 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an
die gemeinsame Ruhegehaltskasse sowie für die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu
gewährenden, nicht von der gemeinsamen Ruhegehaltskasse zu tragenden Ruhegehälter
und Unterstützungen folgende Einnahmen zu:
1. Die ZJuschüsse, welche ihr aus Staatsfonds gewährt werden, sowie etwaige
sonstige Zuwendungen;
2. die Jinsen der bei ihr angesammelten oder künftig anzusammelnden
Kapitalien;