Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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. die Beiträge der Kirchengemeinden (§ 8); 
. die Beiträge der im § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten und Vereine 
69); 
. der Juschuß aus der Bezirkssynodalkasse (5 10) 
. die Zuschüsse aus dem Evangelischen Zentralkirchenfonds (& 11). 
Das Kapitalvermögen der Bezirks-Ruhegehaltskasse ist, soweit erforderlich, als 
Betriebsfonds zu verwenden, im übrigen aber als Reservefonds zu erhalten. 
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88. 
Jede Kirchengemeinde des Konsistorialbezirkes hat einen Beitrag an die Bezirks- 
Ruhegehaltskasse portofrei zu entrichten. 
Das Konsistorium bestimmt Zeit und Art der jährlichen Erfüllung dieser Ver- 
pflichtung. 
Der Beitrag wird auf 1½ Prozent der von den Mitgliedern der Kirchen. 
gemeinde aufzubringenden Staatseinkommensteuer festgesetzt. 
89. 
Die im § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Anstalten und Vereine sind verpflichtet, 
für jeden der bei ihnen angestellten Geistlichen einen unter Berücksichtigung des Dienst- 
einkommens und des Dienstalters zu bemessenden, vom Konsistorium festzustellenden 
Beitrag von 100 bis 200 Mark jährlich an die Bezirks Ruhegehaltskasse im voraus 
zu gewähren. 
l 10. 
Der aus der Bezirkssynodalkasse zu gewährende Juschuß wird vorbehaltlich 
weiterer, von der Bezirkssynode zu beschließender Erhöhungen auf 18 128 Mark 
festgesetzt. 
* 11. 
Der Evangelische Zentralkirchenfonds leistet alljährlich einen festen Zuschuß von 
24 133 Mark zur Bezirks-Ruhegehaltskasse. 
Soweit die Einnahmen der Bezirks-Ruhegehaltskasse nicht ausreichen, sind die 
Mittel durch einen weiteren Zuschuß des Jentralkirchenfonds aufzubringen, dessen Höhe 
das Konsistorium festsetzt. 
5 12. 
Im Falle eines nachweislich verminderten Bedürfnisses kann die Bezirkssynode 
sowohl die Herabsetzung der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Beiträge, als auch die 
Herabminderung der in den §§8 10 und 11 gedachten Juschüsse beschließen. 
Der Beschluß bedarf der Justimmung des Konsistoriums. 
8 13. 
Die bestehenden Vorschriften über die Beiordnung von Pfarrgehilfen sowie 
über das Verfahren bei Versetzungen in den Ruhestand bleiben unberührt, soweit
	        
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