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5 17.
Die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu leistenden Zahlungen liegen, insoweit
sie nicht aus der Ruhegehaltskasse erfolgen, der Bezirks-Ruhegehaltskasse ob.
Die Jahlung dieser Bezüge erfolgt für jedes Vierteljahr am Beginne dieses
Zeitraums aus der Bezirks-Ruhegehaltskasse oder auf Verlangen des Berechtigten
auf dessen Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung einer ordnungsmäßigen
Ouittung.
g 18.
Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von Leistungen in Fällen der Ver—
setzung von Geistlichen in den Ruhestand oder der Beiordnung eines Pfarrgehilfen
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Soweit hierdurch das Ruhegehalt oder die Besoldung des Pfarrgehilfen (§ 19)
beschafft wird, mindern sich die Leistungen der Bezirks-Ruhegehaltskasse beziehungs-
weise des Geistlichen für den Pfarrgehilfen.
8 19.
Bei der Aufhebung der Verpflichtung des Evangelischen Jentralkirchenfonds
zur Zahlung eines jährlichen Beitrags von 1200 Mark für jede Pfarrstelle, bei
welcher ein Emeritus vorhanden ist, behält es sein Bewenden.
8 20.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Anweisung wird vom
Konsistorium erlassen.
521.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kirchen-
gesetz, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen des Konsistorialbezirkes
Wiesbaden, vom 11. März 1901 (Kirchl. Amtsbl. S. 21), werden mit den sich
aus den §§ 7, 13), 14, 15 und 19 ergebenden Maßgaben aufgehoben.
5 22.
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Verordnung
bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.