Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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5 17. 
Die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu leistenden Zahlungen liegen, insoweit 
sie nicht aus der Ruhegehaltskasse erfolgen, der Bezirks-Ruhegehaltskasse ob. 
Die Jahlung dieser Bezüge erfolgt für jedes Vierteljahr am Beginne dieses 
Zeitraums aus der Bezirks-Ruhegehaltskasse oder auf Verlangen des Berechtigten 
auf dessen Gefahr und Kosten durch die Post gegen Vorlegung einer ordnungsmäßigen 
Ouittung. 
g 18. 
Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von Leistungen in Fällen der Ver— 
setzung von Geistlichen in den Ruhestand oder der Beiordnung eines Pfarrgehilfen 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Soweit hierdurch das Ruhegehalt oder die Besoldung des Pfarrgehilfen (§ 19) 
beschafft wird, mindern sich die Leistungen der Bezirks-Ruhegehaltskasse beziehungs- 
weise des Geistlichen für den Pfarrgehilfen. 
8 19. 
Bei der Aufhebung der Verpflichtung des Evangelischen Jentralkirchenfonds 
zur Zahlung eines jährlichen Beitrags von 1200 Mark für jede Pfarrstelle, bei 
welcher ein Emeritus vorhanden ist, behält es sein Bewenden. 
8 20. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Anweisung wird vom 
Konsistorium erlassen. 
521. 
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kirchen- 
gesetz, betreffend Ruhegehaltsordnung für die Geistlichen des Konsistorialbezirkes 
Wiesbaden, vom 11. März 1901 (Kirchl. Amtsbl. S. 21), werden mit den sich 
aus den §§ 7, 13), 14, 15 und 19 ergebenden Maßgaben aufgehoben. 
5 22. 
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche Verordnung 
bestimmt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten: 
v. Moltke.
	        
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