Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Satzungen, 
betreffend 
die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Gebiete des 
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen. 
81. 
Die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche bildet eine gemeinsame Ein- 
richtung der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landes. 
kirchen behufs Gewährung von Ruhegehältern an emeritierte Geistliche. Sie wird 
unter dem Namen 
„Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche“/ 
von einem Vorstand und Verwaltungsausschuß als selbständiger Fonds verwaltet. 
82. 
Der Vorstand der Ruhegehaltskasse besteht aus dem Vorsitzenden, einem im 
Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier Mitgliedern. Der Vor- 
sitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom 
König ernannt. 
83. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Synoden der be- 
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodal- 
periode zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder; 
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der 
Provinz Hannoerr 8 3 
e) die Gesamtsynode der evangelisch- lutherischen Kirche der 
Provinz Schleswig. Holstin 5 W 
#) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Casiilill 5 „„ 
T) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial. 
bezirkes Wiesbden 3 3 
1) die Gesamtsynode der evangelisch reformierten Kirche der 
Provinz Hannoer 2 -
	        
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