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S17.
In den Fällen des § 16 ist für jeden zur Ruhegehaltskasse zugelassenen Geist-
lichen während der Dauer seines Amtes ein jährlicher Beitrag an die Ruhegehalts-
kasse zu leisten, welcher, wenn das Diensteinkommen unter 4 000 Mark beträgt, auf
1 Prozent, wenn es höher ist, aber unter 6 000 Mark bleibt, auf 1½ Prozent,
wenn es 6 000 Mark und darüber beträgt, auf 2 Prozent des durch 100 teilbaren
Gesamtbetrags des Diensteinkommens zu bemessen ist. Der Beitrag muß in den
Fällen des § 16 unter b von der Anstalt oder dem Vereine selbst übernommen werden.
Der Beitrag ist für jedes Kalendervierteljahr an dessen erstem Tage fällig und
portofrei einzuzahlen.
Die Kirchenregierungen der beteiligten Landeskirchen sind ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Vorstande von der Erhebung eines Beitrags für Geistliche im
kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands abzusehen.
§ 18.
Die Bestimmungen des § 15 finden auf Militärpfarrer sowie auf die nicht
unter § 16 fallenden Geistlichen bei Straf., Kranken- und sonstigen öffentlichen An-
stalten keine Anwendung.
8 19.
Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem
11. Dienstjahr eintritt, % und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre
bis zum vollendeten 30. Dienstjahr um ½% von da ab um ½25 bis zum Hcchst-
betrage von“¾ des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens (5 22).
Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1 800 Mark und nicht über
6 000 Mark, bei Emeritierung vor vollendetem 10. Dienstjahre nicht über 1 800 Mark
betragen.
Übersteigt das hiernach berechnete Ruhegehalt das ruhegehaltsfähige Dienstein-
kommen, so wird nur der Betrag des letzteren als Ruhegehalt gezahlt.
Uberschießende Teile einer Mark werden zu einer vollen Mark abgerundet.
9o20.
Hinsichtlich der Berechnung des anrechnungsfähigen Dienstalters der Geistlichen
sind die zur Zeit bei der Verwaltung des Pfarr-Witwen= und Waisenfonds maßgebenden
Grundsätze so lange entscheidend, als nicht auf dem in diesen Satzungen vorgeschriebenen
Wege eine Abänderung erfolgt.
Hat der Geistliche in Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere
oder in der Marine gedient, so wird die darauf verwendete Zeit seinem Dienstalter
zugerechnet. Diese Bestimmung findet jedoch bei Geistlichen, welche ihrer aktiven
Dienstpflicht während ihres theologischen Studiums genügt haben, nur insoweit An-
wendung, als das letztere über sechs Semester ausgedehnt worden ist.