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Anlage Zm.
Rubegebaltsordnung
für
die Geistlichen der evangelisch-reformierten Kirche der Provinz Hannover.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode für die evangelisch reformierte Kirche
der Provinz Hannover, was folgt:
*
Ein in einer dauernd errichteten Pfarrstelle einer Kirchengemeinde oder als
Lehrer einer theologischen Lehranstalt der evangelisch reformierten Kirche der Provinz
Hannover unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellter Geistlicher
kann, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig
ist, in den Ruhestand versetzt werden.
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung der Versetzung in den Ruhestand.
82.
Geistliche im Ruhestand erhalten ein Ruhegehalt nach Maßgabe der anliegen-
den Satzungen, betreffend die Ruhegehaltskasse für evangelische Geistliche der im Ge-
biete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
83.
Über die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zur
Ruhegehaltskasse befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag der Beteiligten.
Für Geistliche an Anstalten oder Vereinen im Dienste der inneren oder äußeren
Mission ist dabei, sofern ihr Einkommen den Betrag von 5999 Mark übersteigt,
für die Dauer ihres Anschlusses an die Ruhegehaltskasse die Verpflichtung zur Lei-
stung einer Stellenabgabe nach Maßgabe des § 10 zu übernehmen.
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