— 272 —
84.
Ordinierten Hilfsgeistlichen, welche in den Ruhestand versetzt werden, kann
durch Beschluß des Konsistoriums unter Mitwirkung des Gesamtsynodalausschusses
ein mäßiges Ruhegehalt bewilligt werden.
Desgleichen kann Geistlichen der im § 1 des gegenwärtigen Kirchengesetzes be-
zeichneten Art, welche sich ihrer aus disziplinarischen Gründen erforderlichen Entfer-
nung aus dem Amte zur Vermeidung eines förmlichen oder zur Erledigung eines
bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens freiwillig unterwerfen, auch wenn sie noch
dienstfähig sind, ein nach Abs. 1 zu bemessendes Ruhegehalt auf Jeit oder Lebens-
dauer bewilligt werden, falls Umstände vorliegen, welche die Abstandnahme von dem
förmlichen Disziplinarverfahren im kirchlichen Interesse angezeigt erscheinen lassen.
* 5.
Das Konsistorium ist ermächtigt, einen von ihm unter Justimmung des Ge-
samtsynodalausschusses festgesetzten jährlichen Betrag zu einmaligen und wiederkehren-
den Unterstützungen für solche frühere Geistliche zu verwenden, welche den Anspruch
auf Ruhegehalt infolge disziplinarischer oder strafgerichtlicher Entscheidung oder infolge
Verzichts auf das Kirchenamt oder die Rechte des geistlichen Standes zur Vermei-
dung von Disziplinaruntersuchungen verloren haben.
86.
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt durch das Konsistorium.
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Beteiligten die Berufung
an den Minister der geistlichen Angelegenheiten offen.
87.
Dem Konsistorium steht die Verwaltung und Vertretung des im Eigentume der
evangelisch- reformierten Kirche der Provinz Hannover verbleibenden „Emeritierungs-
fonds!! (§ 13 des Kirchengesetzes vom 4. September 1895, Kirchl. Ges.= u. Verordn.-Bl.
Bd. II S. 221) zu.
88.
Der evangelisch · reformierten Kirche der Provinz Hannover stehen für die ihr
nach den 88 12, 13 der Satzungen obliegenden Leistungen an die Ruhegehaltskasse
sowie für die auf Grund dieses Kirchengesetzes zu gewährenden, nicht von der gemein-
samen Ruhegehaltskasse zu tragenden Ruhegehälter und Unterstützungen die Mittel
des Emeritierungsfonds (§ 7) sowie die in dem § 10 festgesetzten Pfarrstellenabgaben
zur Verfügung.
Soweit die Einnahmen des Emeritierungsfonds nicht ausreichen, sind die
Mittel aus der Gesamtsynodalkasse zu bestreiten.