— 276 —
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis eine
Neuwahl erfolgt ist. Für den Fall, daß die Gewählten die Synodalangehörigkeit
verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungsausschusses teil.
zunehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl
zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
834.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an die Ruhegehalts-
kasse auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet werden kann, beschließt
der Verwaltungsausschuß.
85.
Der Vorstand vertritt die Ruhegehaltskasse und führt die laufenden Geschäfte
derselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden für die
Einziehung der Beiträge der Landeskirchen und der sonstigen an die Kasse zu leistenden
Zahlungen sowie für die Auszahlung der Ruhegehälter, trifft auch die näheren
Bestimmungen über diese Zahlungen. Er stellt den Etat der Ruhegehaltskasse für
jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungsausschusses für mehrere
Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die Rechnung über jedes
abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
86.
Der Verwaltungsausschuß, welcher sich auf Einladung des Vorstandes jährlich
mindestens einmal versammelt, wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit der erschienenen Mit.-
glieder gefaßt, wobei im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden
entscheidet.
Wird eine mehrjährige Etatsperiode beschlossen, so kann von einer jährlichen
Versammlung des Verwaltungsausschusses Abstand genommen werden.
Der Verwaltungsausschuß, welcher seine Geschäftsordnung selbständig regelt,
hat zu beschließen:
1. über Feststellung des Etats und der im & 12 bezeichneten Beiträge der
Landeskirchen, auch über die Abnahme der Rechnungen;
2. über Erhöhung der den Emeriten zu zahlenden Ruhegehälter durch
Abänderung der im §& 19 festgesetzten Skala;
3. über Abänderung der Grundsätze, betreffend die Berechnung des Stellen-
einkommens und des Dienstalters der Geistlichen;
1. über die Grundsätze der Verwaltung des Reservefonds;
5. über wichtige Angelegenbeiten der Verwaltung der Rubegebaltskasse, welche
ihm vom Vorstande zur Beschlußfassung vorgelegt oder innerbalb des
Ausschusses angeregt werden.