Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Belastung der Kasse es erforderlich erscheinen läßt, von dieser Landeskirche für jeden 
weiteren Emeritierungsfall einen jährlichen Sonderbeitrag in der Höhe der durch diesen 
Fall der Kasse erwachsenden Mehrleistung zu erheben. 
5 14. 
Den obersten Synoden der an der Ruhegehaltskasse beteiligten Landeskirchen 
sind die vom Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Verwaltung 
der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen. 
ß 15. 
Jeder innerhalb einer beteiligten Landeskirche in einer dauernd errichteten Pfarr- 
stelle einer Kirchengemeinde oder als Lehrer einer landeskirchlichen theologischen Lehr- 
anstalt unter Bestätigung des Kirchenregiments auf Lebenszeit angestellte Geistliche 
erhält, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig 
und deshalb von der zuständigen Kirchenbehörde in den Ruhestand versetzt worden 
ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt aus der Ruhegehaltskasse. 
Bei Geistlichen, welche das 70. Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene 
Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs auf Ruhegehalt. 
Darüber, ob eine Pfarrstelle als dauernd errichtet anzusehen ist, entscheidet 
endgültig der Vorstand der Ruhegehaltskasse. 
6 16. 
Die Bestimmungen des § 15 finden auch Anwendung auf ordinierte Geistliche 
a) im kirchlichen Dienste außerhalb Deutschlands, wenn entweder die Geistlichen 
für ihre Person oder die Kirchengemeinden an eine beteiligte Landeskirche 
angeschlossen sind, 
b) der innerhalb einer beteiligten Landeskirche im Dienste der inneren oder 
äußeren Mission stehenden rechtsfähigen Anstalten und Vereine, 
jedoch zu a) und b) nur dann, wenn und solange den Geistlichen der Anschluß an 
die Ruhbegehaltskasse von der zuständigen Kirchenbehörde auf Grund besonderer Ver- 
einbarung gestattet wird. 
Die Erfüllung der in der Vereinbarung von den Beteiligten gemäß § 17 zu 
übernehmenden Verpflichtung bildet die rechtliche Voraussetzung für die Gewährung 
des Ruhegehalts. 
Der Anschluß an die Ruhegehaltskasse kann den vorbezeichneten Geistlichen 
gestattet werden, wenn er im kirchlichen Interesse wünschenswert ist und wenn 
außerdem die Versetzung in den Ruhestand bei Geistlichen im kirchlichen Dienste 
außerhalb Deutschlands der Kirchenbehörde überlassen, bei Geistlichen an Anstalten 
und Vereinen im Dienste der inneren oder äußeren Mission von der Justimmung 
der Kirchenbehörde abhängig gemacht wird.
	        
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