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3. Inländische kirchliche Amter, welche mit einem inländischen geistlichen
Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig be-
behandelt, wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren. Die
den Superintendenten (Dekanen, Pröpsten) und in ähnlichen Stellungen
befindlichen Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von der Kirchen-
regierung bis zum Höchstbetrage von 750 Mark als ruhegehaltsfähig er-
klärt werden.
4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen
Schulamt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen, als
das Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhegehalt gewährt.
5. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen
Betrage von 800 Mark angerechnet.
g 23.
Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung über die Höhe des
aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die zuständige
Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts bedarf der Zu-
stimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur dann versagt
werden darf) wenn der Geistliche nicht Inhaber einer der nach den 88 15 und 16 zum
Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhegehalt nicht nach Maßgabe
der §§ 19 bis 22 berechnet ist.
524.
Die Jahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im voraus.
9 25.
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe oder eheliche
Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei
Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Jahlung erfolgt im voraus in einer Summe.
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Emeritus nicht erhobenen
und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind, bestimmt die zu-
ständige Kirchenbehörde.
Die im Abs. 1 bestimmte Zahlung findet auf Anordnung der zuständigen
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte der aussteigenden
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
g 26.
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte
ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag des neuen
Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung in den Nuhe-
stand bezogene Diensteinkommen übersteigt.