Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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3. Inländische kirchliche Amter, welche mit einem inländischen geistlichen 
Hauptamte dauernd vereinigt sind, werden als zu letzterem gehörig be- 
behandelt, wenn sie keinen besonderen Ruhegehaltsanspruch gewähren. Die 
den Superintendenten (Dekanen, Pröpsten) und in ähnlichen Stellungen 
befindlichen Geistlichen gewährten Ephoralbezüge können von der Kirchen- 
regierung bis zum Höchstbetrage von 750 Mark als ruhegehaltsfähig er- 
klärt werden. 
4. Das Einkommen aus einem mit einer geistlichen Stelle verbundenen 
Schulamt ist dem Einkommen der Stelle nur insoweit zuzurechnen, als 
das Schulamt nicht einen selbständigen Anspruch auf Ruhegehalt gewährt. 
5. Die Dienstwohnung oder die Mietsentschädigung wird mit dem festen 
Betrage von 800 Mark angerechnet. 
g 23. 
Die Versetzung in den Ruhestand und die Entscheidung über die Höhe des 
aus der Ruhegehaltskasse zu gewährenden Ruhegehalts erfolgt durch die zuständige 
Kirchenbehörde. Die Entscheidung über die Höhe des Ruhegehalts bedarf der Zu- 
stimmung des Vorstandes der Ruhegehaltskasse, welche jedoch nur dann versagt 
werden darf) wenn der Geistliche nicht Inhaber einer der nach den 88 15 und 16 zum 
Ruhegehalte berechtigenden Stellen oder wenn das Ruhegehalt nicht nach Maßgabe 
der §§ 19 bis 22 berechnet ist. 
524. 
Die Jahlung des Ruhegehalts erfolgt für jedes Kalendervierteljahr im voraus. 
9 25. 
Hinterläßt ein Geistlicher, welcher Ruhegehalt bezieht, eine Witwe oder eheliche 
Nachkommen, so wird das Ruhegehalt noch für die auf den Sterbemonat folgenden drei 
Monate (Gnadenvierteljahr) gezahlt. Die Jahlung erfolgt im voraus in einer Summe. 
An welchen der Beteiligten die vor dem Tode des Emeritus nicht erhobenen 
und die nach Abs. 1 zu leistenden Beträge gültig zu zahlen sind, bestimmt die zu- 
ständige Kirchenbehörde. 
Die im Abs. 1 bestimmte Zahlung findet auf Anordnung der zuständigen 
Kirchenbehörde auch dann statt, wenn der Verstorbene Verwandte der aussteigenden 
Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder 
überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt oder wenn und soweit der Nachlaß 
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
g 26. 
Bezieht ein Emeritus infolge anderweiter Anstellung in einem öffentlichen Amte 
ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt, soweit der Betrag des neuen 
Einkommens mit dem Ruhegehalte zusammen das bei der Versetzung in den Nuhe- 
stand bezogene Diensteinkommen übersteigt.
	        
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