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Anlage 3n.
Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen) mit Zustimmung der Generalsynode für die evangelische Landeskirche der
älteren Provinzen, was foldgt:
81.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen= und Waisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen= und Weisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
5*2.
Über die Julassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr.Witwen= und Waisenfonds befindet der Evangelische Oberkirchenrat auf be-
sonderen Antrag der Beteiligten.
l3.
Für den im § 21 der Satzungen erwähnten Beschluß ist das durch das letzte
Amt des verstorbenen Geistlichen bezeichnete Konsistorium, für die im § 23 der
Satzungen unter I, 2 erwähnten Beschlüsse der Evangelische Oberkirchenrat zuständig.
Vor der Beschlußfassung ist der durch das letzte Amt des Geistlichen bezeichnete
Kreissynodalvorstand und, soweit die Beschlußfassung durch den Evangelischen
Oberkirchenrat erfolgt, auch das entsprechende Konsistorium zu hören.
8 4.
Die der Landeskirche nach den §§ 11 bis 13 der Satzungen obliegenden Leistungen
an den Pfarr.Witwen= und Waisenfonds sind durch landeskirchliche Umlagen aufzu-
bringen, deren Höhe der Evangelische Oberkirchenrat festsetzt.
l 5.
Der Evangelische Oberkirchenrat kann einzelne ihm nach diesem Kirchengesetze
zustehende Befugnisse auf die Konsistorien übertragen.