Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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69. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise- 
kostenvergütung aus dem Pfarr. Witwen- und Waisenfonds nach den für die Staats- 
beamten der 4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalt- 
lich anderweiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß. 
8 10. 
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm satzungs- 
gemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von den ihm 
überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allgemeinen Witwen- 
Verpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (§ 29) —: 
1. die Zinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien; 
2. die in den §§ 17) 2é6 bezeichneten Beiträge; 
3. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13); 
4. die Beiträge des Staates. 
¾11. 
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds 
diejenigen Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung 
der übrigen Einnahmen (5 10 Ziffer 1, 2, 4) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis- 
beträge zu decken. 
812. 
Die Verteilung der im § 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt 
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all- 
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein- 
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder Landes- 
kirche / Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den Fonds ab- 
zuführen) sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren Prozentsatz für aus- 
reichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung für das 
voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen. 
l 13. 
Reichen die nach § 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung 
aller Verpflichtungen des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds nicht aus, so ist der 
Verwaltungsausschuß befugt: 
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu 1 Prozent der in ihnen veran- 
lagten Staatseinkommensteuer zu erhöhen; 
b) das Witwengeld bis zu den im § 24 bestimmten Mindestsätzen herabzusetzen. 
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