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69.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses erhalten Tagegelder und Reise-
kostenvergütung aus dem Pfarr. Witwen- und Waisenfonds nach den für die Staats-
beamten der 4. Rangklasse gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen, vorbehalt-
lich anderweiter Regelung durch den Verwaltungsausschuß.
8 10.
Dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds fließen zur Bestreitung der ihm satzungs-
gemäß obliegenden Ausgaben folgende Einnahmen zu — abgesehen von den ihm
überwiesenen Witwenkassenbeiträgen aus den ehemals bei der Allgemeinen Witwen-
Verpflegungsanstalt schwebenden Versicherungen (§ 29) —:
1. die Zinsen der bei ihm vorhandenen Kapitalien;
2. die in den §§ 17) 2é6 bezeichneten Beiträge;
3. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13);
4. die Beiträge des Staates.
¾11.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, dem Pfarr-Witwen- und Waisenfonds
diejenigen Beträge zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung
der übrigen Einnahmen (5 10 Ziffer 1, 2, 4) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnis-
beträge zu decken.
812.
Die Verteilung der im § 11 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) all-
jährlich nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatsein-
kommensteuer der evangelischen Bevölkerung. Bis auf weiteres sind von jeder Landes-
kirche / Prozent der in ihr veranlagten Staatseinkommensteuer an den Fonds ab-
zuführen) sofern der Verwaltungsausschuß nicht einen niedrigeren Prozentsatz für aus-
reichend erachtet. Dabei ist das Ergebnis der Einkommensteuerveranlagung für das
voraufgegangene Steuerjahr zu Grunde zu legen.
l 13.
Reichen die nach § 12 erhobenen Beiträge der Landeskirchen zur Erfüllung
aller Verpflichtungen des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds nicht aus, so ist der
Verwaltungsausschuß befugt:
a) die Beiträge der Landeskirchen bis zu 1 Prozent der in ihnen veran-
lagten Staatseinkommensteuer zu erhöhen;
b) das Witwengeld bis zu den im § 24 bestimmten Mindestsätzen herabzusetzen.
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