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85.
Der durch das Kirchengesetz vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung
des Pfarr· Witwen- und Waisenfonds, (Gesetzsamml. S. 100ff.) gebildete Pfarr-
Wittwen- und Waisenfonds bleibt mit den sich aus den anliegenden Satzungen er—
gebenden Maßgaben bestehen. Im übrigen wird das Kirchengesetz, betreffend die
Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen der evangelisch lutherischen Kirche
der Provinz Hannover, vom 31. März 1895 (Gesetzsamml. S. 137 ff.) insoweit auf-
gehoben, als sich nicht aus dem gegenwärtigen Kirchengesetz oder aus den Satzungen
ein anderes ergibt.
86.
Das Landeskonsistorium wird mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes be—
auftragt.
87T.
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Kirchengesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 26. Mai 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister der geistlichen usw. Angelegenheiten:
v. Moltke.
Satzungen,
betreffend
den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds der im Gebiete des
Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
81.
Der für Hinterbliebene evangelischer Geistlicher bestehende Pfarr-Wittwen- und
Waisenfonds bildet eine gemeinsame Einrichtung der im Gebiete des Preußischen
Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen behufs Versorgung der Hinterbliebenen
evangelischer Geistlicher. Er wird unter dem bisherigen Namen
„Pfarr-Witwen= und Waisenfonds
auch weiter von einem Vorstand und einem Verwaltungsausschuß als selbständiger
Fonds verwaltet.