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82.
Der Vorstand des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds bestebt aus dem Vor-
sitzenden, einem im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier
Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des
Vorstandes werden vom König ernannt.
83.
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Svnoden der be-
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen:
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen
32 Mitglieder;
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der
Provinz Hannoer . . .. 8 ;
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig.= Holstten ... 5 " ;
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften
des Konsistorialbezirkes Cassel . . . . . . .... ....... ... 5 ;
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial-
bezirkes Wiesbaaden 3 « ;
1) die Gesamtsynode der evangelisch= reformierten Kirche der
Provinz Hannoer .. . . ... 2
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fali, daß die Gewählten die Synodalangehörigkeit
verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungs Sausschusses teilzu-
nehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl
zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden.
X4.
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an den Pfarr-
Witwen= und Waisenfonds auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet
werden kann, beschließt der Verwaltungsausschuß.
85.
Der Vorstand vertritt den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds und führt die
laufenden Geschäfte desselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchen-
behörde für die Einzichung der Beiträge der Landeskirchen und der sonstigen an den
Fonds zu leistenden Jahlungen sowie für die Auszahlung der Witwen- und Waisen-
gelder, trifft auch die näheren Bestimmungen über diese Jahlungen. Er stellt den
Etat des Fonds für jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungs-
ausschusses für mehrere Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die
Rechnung über jedes abgelaufene Jahr zur Abnahme vor.
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