Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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82. 
Der Vorstand des Pfarr-Witwen- und Waisenfonds bestebt aus dem Vor- 
sitzenden, einem im Falle seiner Behinderung eintretenden Stellvertreter und vier 
Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des 
Vorstandes werden vom König ernannt. 
83. 
Der Verwaltungsausschuß wird aus 55 von den obersten Svnoden der be- 
teiligten Landeskirchen aus ihrer Mitte auf die jedesmalige Dauer der Synodalperiode 
zu wählenden Synodaldeputierten gebildet. Es haben zu wählen: 
a) die Generalsynode der evangelischen Landeskirche der älteren Provinzen 
32 Mitglieder; 
b) die Landessynode der evangelisch lutherischen Kirche der 
Provinz Hannoer . . .. 8 ; 
e) die Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der 
Provinz Schleswig.= Holstten ... 5 " ; 
d) die Gesamtsynode der evangelischen Kirchengemeinschaften 
des Konsistorialbezirkes Cassel . . . . . . .... ....... ... 5 ; 
e) die Bezirkssynode der evangelischen Kirche des Konsistorial- 
bezirkes Wiesbaaden 3 « ; 
1) die Gesamtsynode der evangelisch= reformierten Kirche der 
Provinz Hannoer .. . . ... 2 
Die Gewählten bleiben so lange Mitglieder des Verwaltungsausschusses, bis 
eine Neuwahl erfolgt ist. Für den Fali, daß die Gewählten die Synodalangehörigkeit 
verlieren oder behindert sind, an den Beratungen des Verwaltungs Sausschusses teilzu- 
nehmen, werden ebenso viele Stellvertreter gewählt, welche in einer bei der Wahl 
zu bestimmenden Reihenfolge einberufen werden. 
X4. 
Darüber, ob und unter welchen Bedingungen der Anschluß an den Pfarr- 
Witwen= und Waisenfonds auch anderen landeskirchlichen Gemeinschaften gestattet 
werden kann, beschließt der Verwaltungsausschuß. 
85. 
Der Vorstand vertritt den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds und führt die 
laufenden Geschäfte desselben. Er sorgt durch Vermittelung der zuständigen Kirchen- 
behörde für die Einzichung der Beiträge der Landeskirchen und der sonstigen an den 
Fonds zu leistenden Jahlungen sowie für die Auszahlung der Witwen- und Waisen- 
gelder, trifft auch die näheren Bestimmungen über diese Jahlungen. Er stellt den 
Etat des Fonds für jedes Rechnungsjahr oder nach dem Beschlusse des Verwaltungs- 
ausschusses für mehrere Rechnungsjahre auf und legt dem Verwaltungsausschusse die 
Rechnung über jedes abgelaufene Jahr zur Abnahme vor. 
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