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g 21.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe mit dem
verstorbenen Geistlichen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen war
und die zuständige Kirchenbehörde durch Beschluß die Uberzeugung ausspricht, daß die
Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt sei, um der Witwe den Bezug des Witwengeldes
zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und die
hinterbliebenen Kinder eines Geistlichen aus einer Ehe, welche erst nach dessen Versetzung
in den Ruhestand geschlossen ist.
8 22.
Die Zahlung des Witwen= und Weisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der
den Hinterbliebenen von Pfarrern und Emeriten zustehenden Gnadenzeit und erfolgt
für jedes Kalendervierteljahr bei dessen Beginn.
An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die zuständige Kirchen-
behörde.
Der Anspruch auf die Leistung des einzelnen Teilbetrags von Witwen- und
Waisengeld erlischt, wenn dieser binnen vier Jahren von Ablauf des Kalenderjahrs,
in welchem der Teilbetrag fällig geworden ist, nicht abgehoben ist, zu Gunsten des.
Pfarr-Witwen- und Waisenfonds.
l 23.
Das Recht auf den Bezug des Witwen- und Waeisengeldes erlischt:
I. für jeden Berechtigten mit Ablauf des Kalendervierteljahrs,
1. in welchem er sich verheiratet oder stirbt,
2. in welchem ihm der Anspruch wegen unwürdigen Wandels auf dem
kirchengesetzlich vorgeschriebenen Wege durch die zuständige Kirchen-
behörde entzogen wird; bei nachhaltiger Besserung darf der entzogene
Anspruch durch die zuständige Kirchenbehörde wieder gewährt werden;
II. für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das.
18. Lebensjahr vollendet.
8 24.
Die im § 13 vorgesehene Herabsetzung des Witwengeldes kann bis zu folgenden
Mindestsätzen erfolgen:
bei einem Dienstalter des verstorbenen Geistlichen oder Emeriten
bis zum vollendeten 10. Dienstjahre bis auf 600 Mark,
von mehr als 10 20. # „
20 - 30. « --800 ,
-30-- - 35. " 900 „
. 4250 - 40. 1000
40 " 45. 1100 „
45 Dienstahren 1200