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Anlage Zp.
Kirchengesetz,
betreffend
die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Geistlichen.
Vom 26. Mai 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtsynode der evangelisch-lutherischen Kirche der
Provinz Schleswig-Holstein, für diese Kirche, was folgt:
5 1.
Die Witwen und Waisen der Geistlichen erhalten Witwen= und Weisengeld
nach Maßgabe der anliegenden Satzungen, betreffend den Pfarr-Witwen-= und Waisen-
fonds der im Gebiete des Preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen.
8 2.
Über die Zulassung der im § 16 der Satzungen bezeichneten Geistlichen zum
Pfarr. Witwen= und Waisenfonds befindet das Konsistorium auf besonderen Antrag
der Beteiligten.
83.
Für den im § 21 der Satzungen erwähnten Beschluß sowie für die im § 23
der Satzungen unter I, 2 vorgesehenen Beschlüsse ist das Konsistorium zuständig.
Vor der Beschlußfassung ist der durch das letzte Amt des Geistlichen bezeichnete
Propstei- (Kreis.) Synodalausschuß zu hören.
*s .
In den Fällen der §§ 2 und 3 haben die Mitglieder des Ausschusses der
Gesamtsynode in der im §& 95 der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom
4. November 1876 bezeichneten Weise an den Entschließungen des Konsistoriums
teilzunehmen.
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Die der Landeskirche nach den §§ 11 bis 13 der Satzungen obliegenden
Leistungen an den Pfarr.Witwen- und Waisenfonds sind aus der Gesamtsynodalkasse
zu bestreiten.
l6.
Der durch das Kirchengesetz für die evangelische Landeskirche der älteren
Provinzen vom 31. März 1895, betreffend die Verwaltung des Pfarr. Witwen= und
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